Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Abgassachmangel

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Der Kläger hat sich – wovon auch er ausgeht – einen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB anrechnen zu lassen.

Der Kläger hat sich Gebrauchsvorteile für die Zeit der Nutzung des Fahrzeugs in Höhe von 19.255,86 € anrechnen zu lassen. Die Kammer schätzt die Höhe der Gebrauchsvorteile … gemäß § 287 ZPO aufgrund folgender Gesichtspunkte:

Die Gebrauchsvorteile bemessen sich regelmäßig nach den gefahrenen Kilometern. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist von einem Kilometerstand von 107.660 km auszugehen. Die für die zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat diese Angabe des Klägers zwar mit Nichtwissen bestritten. Sie hat aber nicht dargelegt, dass von einer höheren Laufleistung auszugehen ist. Auch die von ihr im Schriftsatz vom 09.11.2016 angebotene Inaugenscheinnahme ersetzt den erforderlichen Vortrag nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem erworbenen Neufahrzeug 107.660 km gefahren ist, weil er sich diesen Vorteil anrechnen lässt.

Bei dem vorliegenden Fahrzeug ist von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km auszugehen. Bei dem veräußerten Fahrzeug handelt es sich um ein Dieselfahrzeug, bei dem von vornherein mit einer höheren Gesamtfahrleistung als bei einem mit einem kleinen Benzinmotor ausgestatteten Fahrzeug auszugehen ist. Die Annahme einer Fahrleistung von 250.000 km entspricht der allgemeinen Erfahrung. Die nicht näher mit Tatsachen und erheblichen Gesichtspunkten untermauerte pauschale Behauptung der Beklagten, es sei von einer Gesamtfahrleistung von lediglich 200.000 km auszugehen, machte daher eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Die Kammer folgt aber auch nicht dem Kläger in seinem Ansatz von einer Gesamtfahrleistung von 350.000 km; … Vielmehr schätzt die Kammer (§ 287 ZPO) die Gesamtfahrleistung des relativ kleinen (2.0 l Hubraum) und relativ leistungsstarken (103 kW) Aggregats auf 250.000 km.

War demnach beim Kauf des Fahrzeugs zum Preis von 44.714,52 € noch mit einer Restlaufleistung von 142.300 km zu rechnen, beträgt der geschätzte Gebrauchsvorteil bei gefahrenen 107.660 km insgesamt 19.255,86 €.

Damit ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von (44.714,52 € − 19.255,86 € =) 25.458,66 €, der gemäß § 291 BGB ab dem 01.05.2016 zu verzinsen ist. Da – wie ausgeführt – die vom Kläger der Beklagten gesetzte Frist zur Nacherfüllung nicht angemessen war, befand die Beklagte sich nicht seit dem 09.02.2016 im Verzug.

Die Beklagte befindet sich nach der Erklärung des Rücktritts und der Aufforderung des Klägers, das Fahrzeug zurückzunehmen, im Verzug der Annahme. Selbst unter der Annahme, dass die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs vor Ablauf der angemessenen Nachfrist nicht verpflichtet war, ist sie spätestens mit der Verweigerung der Rücknahme im Rechtsstreit in den Verzug der Annahme geraten.

Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 €zu. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB. Der Ansatz [einer zweifachen Geschäftsgebühr] ist nicht zu beanstanden, da, wie sich nicht zuletzt aus der Einlassung der Beklagten ergibt, die Auseinandersetzung schwierige und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Tatsachen- und Rechtsfragen betrifft.“

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