Rücktritt vom Neuwagenkauf

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Die Durchführung einer Neulackierung mehrerer Fahrzeugteile aufgrund einer Mangelhaftigkeit kann zu einem Verlust der Eigenschaft der Fabrikneuheit eines Neuwagens führen. Das wiederum begründet ein Rücktrittsrecht des Käufers.

(Archiv: Vogel Business Media)

Als fabrikneu gilt ein Fahrzeug dann, wenn es abgesehen von der Überführung ungenutzt ist, zur Zeit des Verkaufs unverändert weitergebaut wird, durch die Standzeit keine Mängel aufgetreten sind und es innerhalb von zwölf Monaten nach der Herstellung verkauft wurde und auch sonst bei eventueller Nachbesserung keine erheblichen Beschädigungen aufweist. Somit sind als Neuwagen verkaufte Fahrzeuge, die nach Verlassen des Werks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten haben, nicht mehr fabrikneu, auch wenn die Schäden vor Übergabe durch Neulackierung ausgebessert worden sind. Fabrikneuheit kann nur bejaht werden, wenn nur geringfügige Lackschäden fachgerecht vor Übergabe beseitigt wurden.

Im Unterschied dazu stellen Unfallschäden sowohl bei einem Neu- als auch bei einem Gebrauchtwagen selbst dann einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist.

Im konkreten Fall vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken (22.10.2012, AZ: 3 O 356/11) kaufte der Kläger bei der Beklagten ein Neufahrzeug zum Preis von rund 32.000 Euro. Bereits bei Übergabe stellte der Kläger einen Kratzer an der Heckklappe fest, der nicht sofort beseitigt werden konnte. Später stellte er weitere Kratzer im Dachbereich fest.

Insgesamt wurden von Seiten der Beklagten drei vergebliche Nachbesserungsversuche vorgenommen. Zwar konnten die Kratzer überwiegend durch Nachpolieren beseitigt werden, jedoch stellte ein Sachverständiger fest, dass der Lack an einzelnen Stellen bis zur Grundierung durchpoliert wurde und sich auf der Heckklappe, dem Dach und der Motorhaube deutliche Hologramme vom Nachpolieren befanden. Beim letzten Nachbesserungsversuch wurde zwar eine Verbesserung, nicht aber eine Beseitigung der Mängel erreicht. Eine Nachlackierung des Fahrzeugs akzeptierte der Kläger nicht. Der Kläger erklärte vielmehr den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Fahrzeugs ab und war der Ansicht, etwaig verbliebene Mängel würden nicht zum Rücktritt berechtigen.

Das LG Saarbrücken entschied: Der Kläger ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungsvorteile zu verlangen.

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