Rücktritt vom Neuwagenkauf

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Auszug aus der Urteilsbegründung

Soweit in der Rechtsprechung anerkannt wird, dass allein das Vorliegen von Transportschäden noch keine Mangelhaftigkeit eines Neuwagens darstellt, gilt dies grundsätzlich nur unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs sach- und fachgerecht in Werksqualität bereits behoben worden sind. Nach den Einlassungen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei den ursprünglichen Kratzern um derartige Transportbeschädigungen handelte, nicht jedoch um Unfallbeschädigungen, die sowohl bei einem Neu- wie auch bei einem Gebrauchtfahrzeug selbst bei fachgerechter Reparatur eine Abweichung von der üblichen, vom Verkäufer berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit darstellen und deshalb nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich einen Sachmangel begründen (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 [54]). Von diesem grundsätzlich mangelbegründenden und offenbarungspflichtigen Unfallschäden sind Bagatellschäden abzugrenzen, worunter insbesondere geringfügige Lackschäden fallen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 – I-28 U 109/11). Vorliegend ist nicht festzustellen und sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die vom Kläger ursprünglich monierten Kratzer über derartige transportbedingte Bagatellschäden hinausgegangen wären.

Die Übergabe des Fahrzeugs mit diesen unreparierten Bagatellschäden stellt jedoch eine Übergabe eines mangelbehafteten Fahrzeugs dar.

Der Kläger war gleichwohl aufgrund dieser Umstände noch nicht zum Rücktritt berechtigt, vielmehr hatte er der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen. Als Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die der Beklagten insgesamt drei gewährten Möglichkeiten der Nacherfüllung letztlich fehlgeschlagen sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich vorliegend auch nicht um unwesentliche Mängel. Zwar ist der Beklagten zweifelsfrei zuzustimmen, dass die gerügten Lackerscheinungen hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit maßgeblich von den herrschenden Witterungsbedingungen abhängig sind. Dies ist insbesondere im Rahmen des vom Gericht selbst durchgeführten Inaugenscheinnahmetermins des Fahrzeugs deutlich geworden. Dieser bei bedeckten Witterungsverhältnissen stattgefundene Termin hat für das Gericht keinerlei erkennbaren Aufschlüsse über die Beschädigung im Lackbereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gebracht, insbesondere war ein Abgleich mit den aus dem vorliegenden Privatgutachten ersichtlichen Beschädigungsphänomen nicht möglich. Diese maßgebliche Abhängigkeit von den herrschenden Lichtverhältnissen hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige S im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung ausdrücklich bestätigt. Maßgeblich für das Vorliegen eines Mangels ist jedoch nicht, dass dieser zu jeder Zeit auch unter allen erdenklichen Gesichtspunkten erkennbar ist, ausreichend ist vielmehr, dass jedenfalls auch unter üblichen, normalen Bedingungen, worunter auch üblicherweise zumindest zeitweise herrschende Witterungsbedingungen in Form von Sonnenschein gehören, die vom Kläger gerügten Lackerscheinungen sehr wohl auch für Jedermann optisch wahrnehmbar sind, ohne dass es besonderer weiterer Hilfsmittel bedürfte.

Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige S weiter ausgeführt hat, ist eine Beseitigung dieser Erscheinungen nur durch eine partielle Neulackierung möglich. Die Durchführung einer solchen Neulackierung der am vorliegenden streitgegenständlichen Fahrzeug betroffenen Teile würden an demselben jedoch zu einem Verlust der Eigenschaft der Fabrikneuheit führen, womit die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ebenfalls weiter begründet wäre.

Eine sach- und fachgerechte Beseitigung der gerügten Mängel wäre daher nur um den Preis des Verlusts der Eigenschaft der Fabrikneuheit möglich gewesen, sodass der Kläger berechtigterweise die Durchführung einer Neulackierung abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung gehört die Fabrikneuheit zu den nach § 434 I BGB geschuldeten Beschaffenheiten eines Neuwagens (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79; Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02). Fabrikneu sind danach nur solche Fahrzeuge, die aus neuen Materialien hergestellt und abgesehen von der Überführung ungenutzte Fahrzeuge sind, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeiten bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen, und wenn nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind, auch wenn sie vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert wurden. Hiernach sind als Neuwagen verkaufte Pkw, die nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten haben, auch dann nicht mehr fabrikneu, wenn die Schäden vor Übergabe durch Neulackierung ausgebessert worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79; Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02), anders nur, soweit es sich um geringfügige Lackschäden handelt, die fachgerecht beseitigt wurden (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 20.04.1998 – 32 U 159/97; OLG München, Urt. v. 25.03.1998 – 30 U 598/97).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wäre im vorliegenden Falle durch eine Neulackierung die Grenze der Geringfügigkeit eines Lackschadens zweifelsfrei überschritten, da sowohl der Kofferraumdeckel, die rechte Seitenwand, das Dach, der Heckstoßfänger und die Motorhaube hätten neu lackiert werden müssen. Bereits die Auflistung dieser neu zu lackierenden Teilflächen verdeutlicht, dass vom Gesamtbild des Fahrzeugs ein ganz erheblicher Bereich – vorliegend mehr als die Hälfte der sichtbaren Fahrzeugfläche – von einer entsprechenden Neulackierung betroffen gewesen wäre.

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