Rücktritt wegen EA-189-Motor bei Leasinggeschäften
VW-Dieselfahrzeuge mit dem EA-189-Motor führen immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. In einem Fall vor dem Landgericht Bonn ging es dabei um die Folgen für Leasinggeschäfte.

Leasinggeschäfte sind immer wieder mit Inzahlungnahmen eines Bestandsfahrzeugs verbunden. Kompliziert wird es, wenn an diesem Auto Probleme auftreten, die – wie im Falle der Dieselaffäre des VW-Konzerns – nicht sofort behoben werden können. In einem Urteil vom 7. Oktober 2016 kommt das Landgericht (LG) Bonn nun zu dem Schluss, dass die Prüfstandssoftware einen Mangel darstellt, der wegen seiner Erheblichkeit zum Rücktritt berechtigt. Dadurch erlischt im Leasinggeschäft auch der vereinbarte Kaufpreisanspruch des Klägers, der in den Leasingvertrag einfließen sollte (AZ: 15 O 41/16).
In dieser besonderen Fallkonstellation hat der Kläger zunächst ein mit dem Abgassachmangel behaftetes Fahrzeug, einen Pkw VW Golf VI Cabriolet im Jahre 2014 geleast, entschloss sich aber Ende des Jahres 2015 dazu, ein anderes Fahrzeug bei einem anderen Fahrzeughändler, der späteren Beklagten zu leasen.
In diesem Zusammenhang verkaufte der Kläger, nachdem er das Eigentum an dem Fahrzeug von der Volkswagen Leasing GmbH erworben hatte, am 4. September 2015 – also kurz vor Bekanntwerden des Dieselskandals – das Fahrzeug an den Beklagten zu einem Bruttokaufpreis von 26.982,55 Euro.
In der zweiten Septemberhälfte 2015 erlangte die beklagte Seite Kenntnis davon, dass in dem von ihr vom Kläger erworbenen VW der vom Abgasskandal betroffene Motortyp EA 189 verbaut worden war. Anfang Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass aufgrund der Mängel an dem in Zahlung zu nehmenden Fahrzeug, der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis nicht mehr gerechtfertigt sei und eine Inzahlungnahme nur noch zu einem Preis von 20.500 Euro in Frage komme.
Die Beklagte forderte den Kläger weiterhin mit Schreiben vom 22.10.2015 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2015 zur Mängelbeseitigung auf und erklärte zudem am 29.10.2015, dass sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises berufe.
Der Kläger forderte die Beklagte am 30.11.2015 zur Zahlung des Kaufpreises auf und teilt mit, dass eine Umsetzung der erforderlichen technischen Maßnahmen zur Behebung der Problematik zwar vorbereitet werde, sich aber zum Zeitpunkt noch in Erarbeitung befinde.
Mit Schreiben vom 10.12.2015 erklärte die Beklagte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verweigerte den Zahlungsausgleich. Dieses Vorgehen sah das LG Bonn als gerechtfertigt an und wies die Klage als unbegründet zurück. Der Kaufpreisanspruch des Klägers sei gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Folge des Rücktritts des Beklagten vom Kaufvertrag erloschen. Das LG Bonn führt hierzu wörtlich aus:
„I. Die Parteien haben sich mit Vertrag vom 04.09.2015 über den Kauf des streitgegenständlichen Kfz zu einem Bruttokaufpreis von 26.982,55 Euro geeinigt.
II. Der Beklagte hat durch seine Rücktrittserklärung vom 10.12.2015 dieses Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB gewandelt. Der Beklagte übte hierdurch sein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 434, 323 BGB aus.
III. Ein den Rücktritt begründender Sachmangel liegt zum einen in dem Verstoß gegen die Verwendungszweckvereinbarung, nach welcher dem Beklagten eine kurzfristige Weiterveräußerung des Kfz hätte möglich sein sollen, und zum anderen in der Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software.
1. Ein Sachmangel des streitgegenständlichen Kfz liegt bereits aufgrund der nicht vorhandenen Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB vor. Dieser von den Parteien vorausgesetzte Zweck kann auch in einem Weiterverkauf der Sache zu sehen sein (BeckOK-BGB/Faust, 40. Edition [2014], § 434 Rn. 51). Hintergrund des Kaufvertragsschlusses zwischen den Parteien war die gegenüber der Klägerin geäußerte Absicht des Beklagten, dass er einen Fahrzeugwechsel anstrebe und den Leasingvertrag hierzu durch Kauf des streitgegenständlichen Kfz beenden wolle. Zu diesem Zweck war beiden Parteien jedenfalls konkludent bewusst, dass der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht dazu diente, dass der Beklagte das Kfz als solches zur Fortbewegung im Straßenverkehr nutzen werde, sondern dazu, es gleichsam als Mittelsmann kurzfristig weiterveräußern zu können.
Dieser geplanten Weiterveräußerung stand die Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software entgegen. Weil das Fahrzeug erst am 30.08.2016 einem Softwareupdate hätte unterzogen werden können, um auch langfristig den Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht dem Risiko des Verlusts der allgemeinen Betriebserlaubnis ausgesetzt zu werden, wies es zu diesem Zeitpunkt einen Mangel auf, aufgrund dessen sich die Weiterveräußerung jedenfalls zu dem von den Parteien bestimmten Marktpreis erschwerte.
Der die Weiterveräußerung hindernde Mangel – aufgrund dessen Vorliegens alleine schon ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel besteht – ist in der Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software zu erkennen. Ein mit der genannten Software ausgestattetes Kfz, das zwar zum Zeitpunkt des Kaufs und bis zu einer für einen später Zeitpunkt angesetzten Nacherfüllung über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt und von einem Zulassungsentzug bis zu einer Überarbeitung durch den Hersteller nicht bedroht ist, genügt dennoch nicht der nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und weist nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
Ein Softwareproblem, das zu einer für den Käufer letztlich nicht fakultativen Rückrufaktion führt, weil sie dem Erhalt der Zulassungsfähigkeit des Kfz dient, begründet die Mangelhaftigkeit des Kfz. Von einem Mangel in diesem Sinne muss ausgegangen werden, soweit nicht gesichert ist, dass die allgemeine Betriebserlaubnis des Kfz nicht auch ohne die Implementierung des vorzunehmenden Softwareupdates im Rahmen des vom Hersteller vorgesehenen Nacherfüllungsplans erhalten bleibt (vgl. LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, BeckRS 2016, 08996).
2. Darüber hinaus liegt … allein aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt des Kfz aufgenommenen Abgaswerte nicht eingehalten werden , weil eine Software im Kfz installiert worden ist, die über den NOX-Ausstoß unter realen Bedingungen täuscht, ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090; LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I?2 O 425/15, BeckRS 2016, 05964; LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, BeckRS 2016, 12836; LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2016 – 3 O 23/16, BeckRS 2016, 13271).
3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch allein aufgrund des beklagtenseits geäußerten Verdachts, dass das beabsichtigte Softwareupdate entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werde, ein Mangel zu erblicken ist (so allerdings LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 72/16, BeckRS 2016, 16674).
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