Sachmangel: Behebungsversuch bedeutet Anerkennung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Erklärt sich ein Verkäufer bereit, einen Mangel an einem Neuwagen zu beheben, kann er sich später nicht mehr darauf berufen, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mängelfrei gewesen.

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Erklärt sich ein Verkäufer ohne weitere Erklärungen dazu bereit, den Mangel eines durch ihn verkauften Neuwagens zu beheben, kann er sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe in späteren juristischen Auseinandersetzungen über weitere Mängelansprüche nicht mehr darauf berufen, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mängelfrei gewesen (AZ: 8 U 34/08).

Im vorliegenden Fall traten an der so genannten „Softclose-Funktion“ der Türen eines als Neuwagen verkauften 7er BMWs etwa 14 Monate nach dessen Übergabe Fehlfunktionen auf. Die jeweils betroffene Tür konnte nicht mehr vollständig geschlossen, sondern nur angelehnt werden. Der Verkäufer nahm den Wagen mehrmals erfolglos zur Nachbesserung entgegen.

Der Käufer erklärte darauf hin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Das vorinstanzliche Landgericht hatte die Klage auf Rückzahlung abgewiesen, mit der Begründung, dass bei Auftreten eines Mangels mehr als ein Jahr nach Kauf und Übergabe der Käufer beweisen müsse, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen.

Verbraucherfreundliche Sicht des OLG

Das OLG Karlsruhe sieht die Sache anders. Wenn ein Autohaus ein Fahrzeug zu Nachbesserungsversuchen annehme, werde eingestanden, dass eine rechtliche Pflicht zu dieser Nachbesserung bestehe. Da diese rechtliche Pflicht aber nur bei Mängeln bestehe, die dem Fahrzeug schon bei der Übergabe anhaften, habe das Autohaus mit der Annahme zur Nachesserung einen anfänglichen Mangel des Fahrzeugs eingestanden. Das Autohaus könne sich dann nicht mehr darauf berufen, dass der Käufer beweisen müsse, dass der Mangel an dem Fahrzeug schon von Anfang an vorhanden war.

Das OLG Karlsruhe entschied in dieser Sache sehr verbraucherfreundlich. Es bleibt abzuwarten, ob diese Linie auch von anderen Obergerichten getragen wird. Für die Praxis der Autohäuser bedeutet diese Entscheidung sicherlich, dass bei Annahme eines Fahrzeugs zur Nachbesserung möglichst in Schriftform erklärt werden sollte, dass damit nicht das Vorhandensein eines anfänglichen Sachmangels zugestanden wird bzw. die Mängel nur aus Kulanzgründen beseitigt werden.

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