Sachmangel: BGH sieht Pflicht zum Transportkostenvorschuss
Im Gewährleistungsfall muss der Verkäufer den gerügten Sachmangel in Augenschein nehmen können. Ist die Ware, hier ein Gebrauchtwagen, weiter weg, sollte er der Forderung nach einem Transportkostenvorschuss nachkommen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juli verbessert die Position von Gebrauchtwagenkäufern, die ein Fahrzeug in weiterer Entfernung kaufen und später einen Sachmangel geltend machen wollen. Denn der Verkäufer hat das Recht zur Begutachtung und Nachbesserung des Fahrzeugs am Verkaufsort. Bisher schreckte der Verbringungsaufwand oft Käufer ab, die Nachbesserung einzufordern. Mit dem aktuellen Urteil können sie den Verkäufer nun in Zugzwang bringen, indem sie von ihm einen Transportkosten-Vorschuss fordern. Geht der Händler nicht darauf ein und bleibt auch sonst untätig, erfüllt er seine Nachbesserungspflicht nicht (AZ: VIII ZR 278/16).
Im verhandelten Fall erwarb die Klägerin am 14.04.2015 von einem Autohändler für 2.700 Euro einen Gebrauchtwagen. Der Betrieb des Händlers befand sich in Berlin, die Klägerin wohnte in Schleswig-Holstein. Bereits am 10.05.2015 beziehungsweise am 12.05.2015 monierte die Klägerin gegenüber dem Händler einen Motordefekt. Nach Ausbleiben einer Reaktion forderte ihn die Klägerin am 19.05.2015 zur Nachbesserung auf.
Der beklagte Händler bot hierauf telefonisch die Mangelbeseitigung am Sitz des Betriebes in Berlin an. Hierauf verlangte die Klägerin die Erstattung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 280 Euro für den Transport des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin. Alternativ könne der Händler das Fahrzeug auch auf eigene Kosten abholen.
Die Beklagte reagierte hierauf nicht, sodass nach erfolgloser Nachfristsetzung die Klägerin Schadenersatz für eine nunmehr von ihr selbst veranlasste Reparatur einforderte. Geltend gemacht wurden 2.332,32 Euro nebst Zinsen für eine durchgeführte Reparatur in einer Werkstatt in Kassel.
BGH stellt sich gegen Vorinstanzen
In den Vorinstanzen unterlag die Klägerin. Die Revision vor dem BGH war allerdings erfolgreich. Die Entscheidung der Vorinstanz (LG Berlin, AZ 88 S 14/16) wurde aufgehoben und der Rechtsstreit dorthin zurück verwiesen.
Anders als das Berufungsgericht ging der BGH davon aus, dass die Klägerin die Beklagte ordnungsgemäß zur Nachbesserung aufgefordert hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei eine über die mit Fristsetzung erhobene Mängelbeseitigungsaufforderung hinausgehende vorbehaltlose Bereitschaft der Klägerin zum Transport des nicht fahrbereiten Pkw auf eigene Kosten an den Geschäftssitz der Beklagten in Berlin im Streitfall nicht noch zusätzlich zur Wirksamkeit dieser Nachbesserungsaufforderung notwendig gewesen. Ausreichend sei bereits gewesen, dass die Klägerin – wenn auch ohne Erfolg – einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hatte sowie alternativ bereit gewesen wäre, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen.
Zugleich bekräftigte der BGH seine Auffassung, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers unter anderem die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort – nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung – voraussetzt. Fehlt eine andere vertragliche Vereinbarung, gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach sei der Erfüllungsort regelmäßig letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte.
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