Schadenersatz nur mit konkretem Nachweis

Von autorechtaktuell

Anbieter zum Thema

Schadenersatzforderungen nach einem Unfall bedürfen eines konkreten Nachweises. Während für Mietwagen der Schwacke-Spiegel geeignet ist, müssen andere Forderungen nachvollziehbar erhoben werden.

(Foto:  Fotolia)
(Foto: Fotolia)

Begehrt ein Unfallgeschädigter von der Gegenseite Schadenersatz, so ist von ihm ein konkreter Nachweis über den entstandenen Schaden zu führen. Anders als bei den entstehenden Mietwagenkosten, für die mit dem Schwacke-Automietpreisspiegel eine anerkannte Schätz- und Berechnungsgrundlage vorliegt, bedarf es für weitere Forderungen eines nachvollziehbaren Vortrags, urteilte das Amtsgericht (AG) Landau in der Pfalz (Urteil vom 26.08.2011, AZ: 4 C 236/11).

Im verhandelten Fall hatte das Amtsgericht über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, welchen der Kläger am 25.02.2010 erlitt. Die Eintrittspflichtigkeit der beiden Beklagten - Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und des Fahrers des unfallgegnerischen Kfz - dem Grunde nach zu 100 Prozent war unstreitig.

Für den Zeitraum vom 25.02.2010 bis 19.03.2010 mietete der Kläger bei einer Autovermietung ein Unfallersatzfahrzeug der Gruppe 8 gemäß Schwacke-Liste an. Mit diesem Fahrzeug legte der Kläger über 1.000 km zurück. Der Autovermieter berechnete hierfür 5.083,72 Euro. Die beklagte Versicherung kürzte diese Mietwagenkosten und regulierte lediglich 2.727,48 Euro. Der Kläger machte vor Gericht im Hinblick auf die Mietwagenkosten lediglich einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 3.893,54 Euro geltend, sodass noch eine ausstehende Differenz in Höhe von 1.166,06 € eingeklagt wurde.

Außerdem begehrte der Kläger die weitere Zahlung von 20 Euro, nachdem der beklagte Fahrer außergerichtlich eine Pauschale in Höhe von 60 Euro auf die An- und Abmeldekosten bezahlt hatte. Sodann ging es dem Kläger noch um die Bezahlung einer weiteren Pauschale in Höhe von 30 Euro für das im Tank verbliebene Benzin des verunfallten klägerischen Pkw. Die Klage war in Höhe von 1.166,06 Euro erfolgreich.

Mietwagenkosten nach Schwacke

Den geltend gemachten Betrag an Mietwagenkosten hielt das AG Landau in der Pfalz für erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Hierzu führte das AG aus:„… Das Gericht kann für die Schadensberechnung auf die Erleichterungen des § 287 ZPO zurückgreifen. Konsequenz hieraus ist, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollzogen werden muss. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. …“ .

Einen solchen pauschalen Aufschlag sah das AG Landau in der Pfalz im konkreten Fall für gerechtfertigt an. Diese zusätzlichen Kosten seien aus Sicht des Autovermieters betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Zu den unfallbedingten Besonderheiten gehörten das erhöhte Forderungsausfallrisiko und etwaige Folgekosten, das erhöhte Unterschlagungsrisiko, die gesteigerten Vorhaltekosten, erhöhte Personal- und Verwaltungskosten und die Mehrwertsteuervorfinanzierung (BGH-NJW 2006, 360).

Weiterhin schätzte das AG Landau in der Pfalz die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-AMS 2010. Dabei berücksichtige das Gericht Nebenkosten für die Haftungsreduzierung, die Winterreifen, die Gebühr für die Anmietung des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten und für die Zustellung des Mietwagens. Einen Eigenersparnisabzug nahm das AG Landau in der Pfalz in Höhe von 5 Prozent vor. Dies deshalb, da der Kläger mit dem Fahrzeug mehr als 1.000 km zurückgelegt hatte.

(ID:34277660)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung