Schadenersatzanspruch bei Vorschäden
Nicht jeder nicht eindeutig erklärbare Vorschaden führt dazu, dass ein Geschädigter keine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
Nicht jeder nicht eindeutig erklärbare Vorschaden führt dazu, dass ein Geschädigter überhaupt keine Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalles – insbesondere auf Art, Umfang und den entsprechenden Sachvortrag des Geschädigten hierzu – an.
Im Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (10.09.2015, AZ: 22 U 150/14) ging es um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen und den Einwand der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass ein manipulierter Verkehrsunfall vorliegen soll und des Weiteren die Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht vollständig kompatibel seien. Zudem wurde der Einwand erhoben, dass im Schadenbereich ein nicht behobener Vorschaden, der nicht erklärt worden ist, vorliegt.
Das vorinstanzliche Gericht – das Landgericht (LG) Darmstadt – wies mit seinem Urteil vom 05.06.2014 (AZ: 28 O 162/12) nach Beweisaufnahme und nach Einholung eines Gutachtens die Klage ab, da nach der Beweisaufnahme feststeht, dass im Schadenbereich ein Vorschaden vorgelegen hat, der nicht aus dem streitgegenständigen Unfallereignis stammt. Die geschädigte Klägerin habe angesichts dieser Vorschäden die bestehenden Bedenken gegen eine Zurechnung der festgestellten Schäden nicht durch substantiierten Sachvortrag zur Ursache der Vorschäden ausräumen können, da sie lediglich zwei sehr kleine Dellen an der Schwellerunterkante eingeräumt habe, im Übrigen aber die Eindellungen nicht weiter erklärt habe.
Aus diesem Grund seien nach dem LG Darmstadt die gesamten Schäden am klägerischen Fahrzeug nicht eindeutig dem Unfall zuzuordnen, sodass auch für die sich in das Unfallgeschehen einfügenden Schäden die Möglichkeit besteht, dass diese ihre Ursache in dem im Einzelnen nicht bekannten zeitlichen vorangehenden Ereignis haben.
Der Sachverständige des Verfahrens vor dem LG Darmstadt hatte festgestellt, dass sich im Bereich des rechten Schwellers Einkerbungen befinden, die durch eine Krafteinwirkung von unten ohne Relativbewegung in Längsrichtung, mithin bei stehendem Fahrzeug entstanden sind.
Das OLG Frankfurt befasst sich sehr ausführlich mit einer Vorschadensfrage, wenn es sich um einen kleineren Schaden handelt, der durch Gebrauch entstehen kann und der deshalb den Geschädigten nicht zwingend aufgefallen sein muss. Es führt hierzu wörtlich aus:
„II. Die Berufung ist in dem tenorierten Umfang begründet. Es verbleibt deshalb lediglich der Umstand, dass das Fahrzeug, wie unstreitig ist, zwei Einkerbungen an der Unterseite des Schwellers aufwies, die ersichtlich nicht auf die Streifkollision zurückzuführen waren. Die Klägerin war auch nicht in der Lage die Ursache dieser Schäden zu erklären. Nach ihren Angaben waren sie ihr bisher nicht aufgefallen.
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