Ein Händler, der einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließt, hat auch zu liefern. Wenn der Verkäufer das Auto aber schon unter Marktwert verkauft hat, ist er bei Nichtlieferung dem Käufer zu Schadenersatz verpflichtet, der sich aus der Differenz des Marktwertes zum Kaufpreis ergibt.
(Bild: gemeinfrei)
Ein Autohändler, der einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließt, hat dieses auch zu liefern. Sofern der Verkäufer das Fahrzeug unter Marktwert verkauft hat, ist er bei Nichtlieferung dem Käufer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich aus der Differenz des Marktwertes zu dem Kaufpreis ergibt. So urteilte das Landgericht Berlin am 4. Dezember 2017 (AZ: 8 O 307/15).
Ein Käufer ist auch nicht dazu verpflichtet, von einer bestimmten Wunschfarbe seines Fahrzeugs abzurücken, nur um den Schaden möglichst gering zu halten.
In dem konkreten Fall machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus einem Autokauf geltend. Der Kläger unterzeichnete mit Datum vom 29.5.2015 ein von der Beklagten (Betreiberin eines Autohauses) ausgedrucktes Formular über die Bestellung eines weißen Kia Sorento für 31.826 Euro brutto. Auf dem Formular befand sich ein Stempel der Beklagten und eine Unterschrift des Verkäufers. Darunter war klein gedruckt vermerkt: „Erläuterungen, Zusicherungen und Neuabreden sind schriftlich festzulegen.“
Als Anlage zum Kaufvertrag waren die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ beigefügt, in denen es unter anderem heißt: „Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“
Am 1. Juni 2015 sandte der Verkäufer dem Kläger eine SMS-Kurznachricht mit folgendem Inhalt: „Hallo Herr …, alles geregelt. Verkaufsleitung ist auf meiner Seite. Wir sehen uns am Mittwoch (…).“
Der Geschäftsführer der Beklagten weigerte sich, dem Kläger den streitgegenständlichen Pkw gegen Kaufpreiszahlung zu übergeben und teilte dem Kläger per Einschreiben mit, dass er das Kaufangebot des Klägers nicht annehme.
Der Kläger setzte der Beklagten sodann eine Frist zur Lieferung, diese verstrich fruchtlos. Dem Kläger gelang es nicht, ein preislich wie ausstattungsmäßig vergleichbares Fahrzeug zu finden. Mit Vertrag vom 26.10.2015 erwarb er deshalb einen KIA Sorento in der Farbe Weiß zum Preis von 41.195 Euro. Er begehrt Schadenersatz.
Die Beklagte führt an, der Kläger habe gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Beklagte habe ihm drei vergleichbare Fahrzeuge in der Farbe Silber zum Kauf angeboten, der Kläger habe abgelehnt. Ein solches silbernes Fahrzeug hätte für Kosten von maximal 1.000 Euro umlackiert werden können, weshalb dem Kläger ein maximaler Schaden in dieser Höhe entstanden sei.
Nach Ansicht des LG Berlin hat der Kläger Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.411,12 Euro nach §§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Es führt wörtlich aus: „Die Beklagte hat mit dem Kläger einen wirksamen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW KIA geschlossen. Spätestens mit der SMS ihres Verkäufers vom 01.06.2015 hat die Beklagte das Angebot des Klägers vom 29.05.2015 angenommen. Selbst wenn man die Unterschrift des Klägers zusammen mit der Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular noch nicht als übereinstimmende Willenserklärung für den Kauf des streitgegenständlichen PKW, sondern lediglich als dessen Reservierung ansehen wollte, wäre der Kaufvertrag jedenfalls durch die Bestätigung seitens des Verkäufers als Vertreter der Beklagten durch die SMS zu Stande gekommen. Hier ist es unschädlich, dass die Beklagte in ihrer Annahmeerklärung nicht die in den „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ vorgesehene Schriftform eingehalten hat. Denn die in den Bedingungen vorgesehene Schriftform ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Kaufvertrages. Vielmehr sind die Neuwagen-Verkaufsbedingungen dahingehend zu verstehen, dass die Schriftform lediglich Beweiszwecken dient.“
Infolge der Nichtlieferung hat die Beklagte ihre Pflicht zur Lieferung des Fahrzeugs aus dem Kaufvertrag verletzt, diese Pflicht hat sie auch zu vertreten. Im Übrigen war die vom Kläger für die Leistungserbringung gesetzte Frist von neun Tagen angemessen. Weiter führt es aus: „Die Beklagte hat den Kläger gemäß §281 BGB so zu stellen, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Wenn ein Käufer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert verkörpert, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht geliefert erhält, so erleidet er einen Vermögensschaden, der in der Differenz dieser beiden Positionen liegt. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Schaden besteht in dem geldwerten Vorteil gegenüber dem Normalpreis, den er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die gekaufte Sache hätte zahlen müssen.
[…]
Ein Verstoß gegen eine Schadenminderungspflicht seitens des Klägers liegt nicht vor. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger ein gleichwertiges Kfz in der Farbe Silber angeboten, dieser ein solches Angebot jedoch abgelehnt hat. Selbst wenn der Kläger ein solches Angebot abgelehnt hätte, hätte er hierdurch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Wie sich aus dem Kaufvertrag des streitgegenständlichen PKW ergibt, hatte dieser die Farbe Weiß. Der Kläger wollte ein weißes Fahrzeug erwerben. Er war nicht verpflichtet, von diesem Wunsch abzurücken, um seiner Schadenminderungspflicht zu entsprechen. Die Farbe für einen PKW ist ein wesentliches Kaufkriterium, von dem der Kläger nicht ablassen musste. Inhalt der im Zivilrecht herrschenden Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, sich für einen Vertragsgegenstand in der gewünschten Farbe entscheiden zu können.
Stand: 08.12.2025
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Die Beklagte geht fehl, wenn sie die Auffassung vertritt, infolge der Möglichkeit einer Umlackierung in die Farbe Weiß, die die Beklagte nach ihrer Behauptung ca. 1.000,00 € gekostet hätte, wäre der Schadenersatz auf diese Summe begrenzt.“