Schadensgutachten nur beschränkt gültig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Gelingt einem Geschädigten trotz anders lautendem Schadensgutachten die Reparatur fachgerecht innerhalb der 130-Prozent-Grenze, kann er den vollen Reparaturkostenersatz bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts verlangen.

(Bild: VBM-Archiv)

Ein Geschädigter, dem es entgegen der Einschätzung des Schadensgutachtens gelingt, die Reparatur vollständig und fachgerecht innerhalb der 130-Prozent-Grenze durchführen zu lassen, kann den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen. So hat das Landgericht (LG) Itzehoe als Berufungsinstanz in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 21.12.2012, AZ: 1 S 89/11) entschieden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bei Erteilung des Reparaturauftrags abzusehen ist, dass die Reparaturkosten im Rahmen der 130-Prozent-Grenze bleiben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Er beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten brutto den Wiederbeschaffungswert um 190 Prozent übersteigen würden.

Von der beauftragten Reparaturwerkstatt wurde ihm jedoch zugesichert, dass eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze sach- und fachgerecht möglich sei. Der Kläger ließ sein Auto sodann in genannter Kfz-Werkstatt reparieren - die Reparaturkosten beliefen sich letztlich auf 130,34 Prozent des Wiederbeschaffungswertes.

Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) leistete allerdings nur Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes. Daraufhin klagte der Geschädigte beim Amtsgericht (AG) Itzehoe und verlangte vollen Ersatz der angefallenen Reparaturkosten. Das Amtsgericht Itzehoe gab zunächst der beklagten Versicherung Recht und wies die Klage des geschädigten Autofahreres ab. Das Landgericht (LG) Itzehoe jedoch änderte das Urteil in zwqeiter Instanz ab und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten.

Zu den Urteilsgründen

Das LG Itzehoe ist der Ansicht, dass ein Geschädigter, dem es entgegen der Einschätzung des Schadengutachtens gelingt, die Reparatur vollständig und fachgerecht innerhalb der 130-Prozent-Grenze durchführen zu lassen, den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verlangen kann. Voraussetzung hierfür sei, dass bei Erteilung des Reparaturauftrage abzusehen ist, dass die Reparatur im Rahmen der 130 Prozent-Grenze möglich ist.

Das LG Itzehoe führt aus, dass nach der Rechtsprechung des BGH zwar Voraussetzung für die Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs in dem Umfang durchgeführt wird, die der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Der Kläger ließ jedoch hier die Reparatur nicht entsprechend der Kostenschätzung des Sachverständigen vornehmen. Zum einen wurden im Gutachten vorgesehene Teile nicht ersetzt, sondern nur instand gesetzt und neu lackiert. Zum anderen war eine Reparatur im Unterbodenbereich im Gutachten lediglich vorsorglich in die Kalkulation aufgenommen, tatsächlich aber nicht erforderlich.

Nach Ansicht des LG Itzehoe kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrzeug gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens hergerichtet wurde, sondern vielmehr darauf, ob ein beschädigtes Fahrzeug durch die Reparatur in einen Zustand versetzt wird, der dem vor dem Unfall entspricht. Nach Einschätzung des Gerichts lässt sich aus den §§ 249 f. BGB nicht herleiten, dass ein Geschädigter zur Bekundung seines Integritätsinteresses an einem Fahrzeug gehalten ist, die Reparaturen gemäß den Vorgaben eines Schadengutachtens durchführen zu lassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Schadengutachten den notwendigen Reparaturaufwand nicht richtig beurteile. Eine Instandsetzung beschädigter Teile anstelle einer Erneuerung stehe der Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht entgegen.

Auch die leichte Überschreitung der 130-Prozent-Grenze um 0,34 Prozent hielt das LG Itzehoe für zulässig, da die 130-Prozent-Grenze keine starre Grenze sei.

Praxis

Nach herrschender Rechtsprechung hat der Geschädigte die Möglichkeit, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts überschreiten. Voraussetzung ist nach herrschender Rechtsprechung allerdings auch, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und im Wesentlichen nach den gutachterlichen Vorgaben instand setzt.

Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung auch strenge Anforderungen an die Qualität der Reparatur. Liegen die prognostizierten Reparaturkosten oberhalb von 130 Prozent, kann dennoch im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, zum Beispiel durch Verwendung gebrauchter Teile die Reparaturkosten unterhalb von 130 Prozent zu bringen.

Im vorliegenden Fall hielt das LG Itzehoe die Reparaturkosten sogar im Rahmen der 130-Prozent-Grenze für erstattungsfähig, obwohl abweichend vom Gutachten Teile nicht erneuert, sondern lediglich instand gesetzt wurden. Das LG Itzehoe ist der Ansicht, eine Reparatur exakt gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens sei nicht erforderlich.

Gleichwohl sollte in Fällen, in denen die prognostizierten Reparaturkosten oberhalb von 130 Prozent liegen und eine Reparatur mit gebrauchten Teilen infrage kommt, um die Reparaturkosten in die 130-Prozent-Grenze zu bringen, der Sachverständige aufgefordert werden, ein entsprechendes Nachtragsgutachten zur Kalkulation mit gebrauchten Teilen zu erstellen.

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