Schädiger haftet für Sonderrisiko

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Anmietung eines behindertengerechten Unfall-Ersatzwagens mit Sonderausstattung ist kompliziert und teuer. Das Risiko der längeren Nutzungsausfalldauer und der erhöhten Kosten trägt der Schädiger.

Die Anmietung eines behindertengerechten Unfall-Ersatzwagens mit Sonderausstattung ist in der Regel kompliziert und teuer. Das Risiko der längeren Nutzungsausfalldauer und der damit verbundenen erhöhten Kosten hat der Schädiger zu tragen. So hat das Amtsgericht (AG) Essen-Steele in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 19.2.2014, AZ: 17 C 259/12) entschieden.

Im vorliegenden Fall erlitt ein schwer behinderter Autofahrer (Kläger) einen unverschuldeten Verkehrsunfall, bei dem sein behindertengerechtes Auto total beschädigt wurde. Der Geschädigte forderte von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 2.535 Euro.

Diese hohe Summe begründete er damit, dass sich der Nutzungsausfall auf insgesamt 39 Tage belief, da er ein Ersatzfahrzeug mit Sonderausstattung („Distronic Plus“) zur Kompensation seiner Schwerbehinderung anschaffen musste. Dieses sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt schwerer zu beschaffen als ein durchschnittlich ausgestattetes Fahrzeug. Die Versicherung zahlte jedoch nur für die pauschal von den meisten Versicherern anerkannte Ausfallzeit/ Ersatzbeschaffungsdauer von 14 Tagen und lehnte weitere Zahlungen ab. Daraufhin klagte der Geschädigte beim Amtsgericht Essen-Steele auf volle Kostenerstattung – und bekam Recht.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Essen-Steele führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass dem schwerbehinderten Geschädigten zuzugestehen sei, sich ein Ersatzfahrzeug mit einer Sonderausstattung anzuschaffen, die ihn im Hinblick auf seine Behinderung entlastet. Das Risiko der daraus resultierenden längeren Nutzungsausfalldauer und der damit verbundenen erhöhten Kosten habe der Schädiger zu tragen.

Das Gericht ließ durch ein Sachverständigengutachten feststellen, dass die Ersatzbeschaffung eines behindertengerechten Autos auf dem Gebrauchtwagenmarkt in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen nicht möglich war. Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte dazu aus, dass zum Zeitpunkt unmittelbar nach dem Unfall weder auf der Internetplattform Mobile.de noch bei dem in NRW größten Mercedes-Händler ein Ersatzfahrzeug vergleichbaren Typs und mit entsprechender Sonderausstattung zur Verfügung stand. Deshalb sei eine Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt – unabhängig von der konkreten Wiederbeschaffungsdauer – nahezu unmöglich gewesen.

Praxis

Maßgeblich für die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum, der für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu veranschlagen ist. In den meisten Gutachten wird dieser Zeitraum standardmäßig mit 14 Tagen benannt. Dies mag für gängige Fahrzeugtypen mit Standardausstattung eine richtige Prognose sein. Für Ausnahmefälle wie den vorliegenden muss dieser Zeitrahmen jedoch regelmäßig nach oben korrigiert werden.

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