Schädiger muss Kosten für Zweitgutachten tragen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Da ein vom Verursacher gewählter Gutachter zweifelhafte Methoden anwendete, um die Höhe des Schadens an einem Auto festzustellen, beauftragte der Geschädigte einen eigenen Sachverständigen. Die Gegnerseite verweigerte die Zahlung, der Fall ging durch zwei Gerichtsinstanzen.

(Foto: Wenz / »kfz-betrieb«)

Unfallgeschädigte dürfen auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen, wenn der Verursacher bzw. dessen Versicherer bereits einen Sachverständigen ausgewählt hat. So entschied das Landgericht (LG) Bamberg in einem Urteil vom 13. April 2017 (AZ: 3 S 88/16) und lag damit auf der Linie einiger anderer Gerichte (vgl. auch AG Leverkusen, Urteil vom 21.05.2016, AZ: 21 C 313/15; AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14 C 35/13; AG Strausberg, Urteil vom 03.03.2015, AZ: 10 C 256/14; AG Köln, Urteil vom 16.10.2013, AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2013, AZ: 30 C 843/12 (32)).

In erster Instanz hatte das Amtsgericht (AG) Bamberg das Ersuchen des Klägers, die Kosten für das Zweitgutachten vom Schädiger erstattet zu bekommen, abgelehnt (AZ: 101 C 888/16). Dieses Urteil kassierte das LG Bamberg als Berufungsinstanz ein.

Obwohl eine Beschädigung der Hinterachse im Raum stand, war durch den vom Schädiger beauftragten Gutachter weder eine Untersuchung des Pkw auf der Hebebühne durchgeführt worden, noch fand eine Vermessung der Achsen statt. Zudem hatte der Sachverständige einen falscher Fahrzeugtyp zugrunde gelegt und die voraussichtlichen Reparaturkosten nach Auffassung des Reparaturbetriebs deutlich zu niedrig kalkuliert.

Gründe für das Urteil

Das LG Bamberg stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass das Recht der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Kläger nicht ausgeschlossen sein kann, da der Geschädigte nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei ist. Er darf zu Schadenbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Ziel der Schadenrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage des Geschädigten ohne das Schadenereignis entspricht.

Der Geschädigte ist daher grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.

Gerichte vertreten überwiegend die Auffassung, dass der Geschädigte die Einholung eines zweiten „eigenen“ Gutachtens selbst dann für erforderlich halten darf, wenn keine Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des vom Schädiger beauftragten Gutachtens bestehen. Diese Auffassung stützt der Grundsatz der Waffengleichheit. Der Geschädigte soll das Recht behalten, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.

Im vorliegenden Fall durfte der Kläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung berechtigte Zweifel sowohl hinsichtlich der Sachkunde und Neutralität des beklagtenseits beauftragten Sachverständigen haben als auch hinsichtlich der Richtigkeit seiner Feststellungen.

Der Sachverständige hatte eine – zumindest nahe liegende – Untersuchung des Pkw auf der Hebebühne und eine Vermessung der Achsen unterlassen, obwohl eine Beschädigung der Hinterachse im Raum stand. Auch weitere Umstände begründeten aus Sicht des Klägers konkrete Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit des von der Beklagten beauftragten Gutachters, weshalb er die Einholung eines Zweitgutachtens für erforderlich erachten durfte. Maßgeblich ist hier stets die ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen aus der Sicht des Geschädigten.

Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.

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