Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Köln kommt zu dem gut begründeten Schluss, dass allein der Schwacke-Automietpreisspiegel die realistischen zur Verfügung stehenden Tarife der Vermieter ermittelt hat.

In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Köln am 1.10.2014 (AZ: 261 C 110/14) forderte der Kläger restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach feststand. Gekürzt wurden – wie so häufig – die Mietwagenkosten der Höhe nach. Die Beklagte hielt den geltend gemachten Betrag für nicht erforderlich.

Das Amtsgericht Köln sah dies anders, schätzte die Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels und sprach weitere 547,45 Euro an Mietwagenkosten zu, sodass die Klage zu 80 Prozent erfolgreich war.

Zur Schätzung führte das AG Köln aus: „Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke-Auto-Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke-Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat ausweislich des Editorials allein im Jahr 2012 Informationen von 7.358 Vermietstationen ausgewertet. Es wurden 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet; ferner wurden 5.064 Überprüfungen durch Doppelmeldungen durchgeführt, die zu keinen abweichenden Ergebnissen führten. Für das Jahr 2013 gilt ähnliches. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften in Hinblick hierauf sehr gering sein.“

Dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel attestierte das AG Köln gravierende Mängel. So habe das Fraunhofer Institut im Jahre 2010 vor allem Tarife im Zeitraum zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr ermittelt – verbunden mit der nicht belegten Begründung, der Anmietzeitraum habe nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf die Preise. Außerdem wurde stets eine Vorbuchungszeit von einer Woche zugrunde gelegt.

Das AG Köln sah letztendlich den Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen zur Schadenschätzung als ungeeignet an. Damit komme auch keine Schätzung anhand eines Mittelwertes zwischen Fraunhofer und Schwacke in Betracht. Das AG Köln distanzierte sich hier ausdrücklich vom Urteil des OLG Köln vom 30.7.2013 (AZ: 15 U 212/12; Schätzung anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer).

Diesbezüglich sah es das erkennende Gericht nicht als überzeugend an, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des OLG Köln Mängel aufwiesen und an sich nicht geeignet sein sollten, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen solle.

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