Schwacke minus 17 Prozent

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Zur Korrektur eventueller Schwächen des Schwacke-Automietpreisspiegels hat das Nürnberger Amtsgericht einen pauschalen Abschlag in Höhe von 17 Prozent vorgenommen.

Mit dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Nürnberg vom 28.9.2012 (AZ: 35 C 5288/12) liegt eine weitere Entscheidung vor, die den Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigt.

Über den pauschalen Abzug von 17 Prozent aufgrund möglicher Schwächen der Schätzgrundlage mag diskutiert werden. Dieser Abschlag erscheint relativ willkürlich gewählt und ist wissenschaftlich nicht nachvollziehbar. Zumindest herrscht allerdings im Bereich der „Nürnberger Rechtsprechung“ relative Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage der Erstattbarkeit von Mietwagenkosten vor.

Dies kann von anderen Gerichtsbezirken nicht behauptet werden, in welchen teilweise von Abteilung zu Abteilung unterschiedlich entschieden wird. Die Weiterentwicklung in der Praxis bleibt abzuwarten.

Im konkreten Fall erlitt der Kläger am 10.3.2011 mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach zu 2/3 stand fest.

Außergerichtlich kürzte die Beklagte die geforderten Mietwagenkosten und berief sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Es gäbe grundsätzliche Zweifel an der Erhebungsmethode des Schwacke-Automietpreisspiegels. Außerdem sei ein Eigenersparnisabzug in Höhe von 10 Prozent zu berücksichtigen.

Der Autovermieter des Klägers berechnete für eine unstreitige Anmietdauer von 15 Tagen 2.009,40 Euro. Hierauf bezahlte die Beklagte lediglich 583,89 Euro.

Der Kläger machte vor dem AG Nürnberger 2/3 derjenigen Mietwagenkosten geltend, welche sich anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels errechneten. Die diesbezüglich geltend gemachten 633,14 Euro sprach das AG Nürnberg vollumfänglich zu.

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