Schwacke-Spiegel ist Schätzgrundlage
Mit deutlichen Worten hat das Landgericht Mannheim die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für angemessene Mietwagenkosten bestätigt.
Das Landgericht Mannheim (LG) hat einmal mehr die Berechnung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für rechtmäßig erklärt. In ihrem Urteil vom 5. Februar bestätigten die Richter damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Weinheim. Das hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners zur Nachzahlung der ausstehenden Differenz an Mietwagenkosten verurteilt, nachdem die Assekuranz vorher die Mietwagenkosten aus einem Kfz-Haftpflichtschaden gekürzt hatte. Die beklagte Versicherung verlor somit vollumfänglich in beiden Instanzen (AZ: 1 S 139/09).
Da die Berechtigung zur Anmietung sowie die Anmietdauer zwischen den Parteien unstreitig war, hatte das LG Mannheim in der Berufung lediglich noch über die erforderliche Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten zu entscheiden. Im Kern ging es in der Verhandlung darum, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat in diesem Zusammenhang allerdings das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Neuer Weg der Berechnung
Dass der Geschädigte und Kläger diese Grundsätze eingehalten hatte, überprüfte das LG Mannheim anhand einer Schadensschätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels. Das LG Mannheim ging hierbei einen gänzlich neuen Weg und setzte für die Schadensschätzung den Mittelwert zwischen dem Ergebnis des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 und desjenigen des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009 an.
Der Kläger mietete zu einem Preis von 1.481,55 Euro für 14 Tage an. Der Mittelwert der Schätzung anhand von Schwacke 2007 bzw. 2009 ergab allerdings einen erforderlichen Tarif in Höhe von 1.615,36 Euro inklusive Haftungsreduzierung bei einer Selbstbeteiligung von 500,00 Euro. Somit lag der konkret berechnete Tarif sogar unterhalb des Schwacke-Vergleichstarifs, so dass dieser vollumfänglich zu ersetzen war.
Die Kammer des LG Mannheim bestätigte ausdrücklich die Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Die Schadenshöhe dürfe lediglich nicht auf Basis offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden.
Schwacke ist Schätzgrundlage
Der BGH habe trotz der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels immer wieder geäußert, dies insbesondere unter dem Hinweis auf den „Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Institutes, dass das gewichtete Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel weiterhin in der Rechtsprechung als Schätzgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden könne.
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