Sechs Wochen zur Schadensregulierung
Ein Geschädigter muss mit der Klageerhebung wegen eines Unfallschadens warten, wenn die gegnerische Haftpflicht grundsätzlich zahlungsbereit ist.
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 5. Februar klargestellt, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich sechs Wochen Zeit hat, die Berechtigung eines Anspruchs zu prüfen. Wird vor Ablauf dieser Frist ohne erkennbare Meinungsverschiedenheiten in der Sache vom Geschädigten Klage erhoben und erkennt die Versicherung die Zahlungsverpflichtung daraufhin sofort an, so trägt der Geschädigte die Kosten des Rechtsstreits (AZ: 58 O 176/08).
Nach einem Unfall hat der Geschädigte bei Alleinschuld des Unfallgegners das Recht, auf dessen Kosten einen Anwalt zu nehmen. Den zahlt dann in aller Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners. Das betrifft aber erst einmal nur die so genannten außergerichtlichen Kosten. Das sind die Kosten, die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstehen. Sollen auch die so genannten Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren für den Beistand während eines Gerichtsverfahrens übernommen werden, muss ein guter Grund für die Klageerhebung vorgelegen haben.
Zulässige Gründe für ausstehende Zahlung
Das Gericht stellte fest, dass die bloße Tatsache, dass eine Zahlung knapp sechs Wochen nach dem Erstschreiben eines Anwalts noch nicht erfolgt ist, dafür noch nicht ausreichend ist. Erfolgt die Zahlung deshalb nicht, weil die Versicherung noch auf bestimmte Unterlagen oder auf eine Schadenmeldung durch ihren Versicherungsnehmer wartet, besteht noch kein ausreichender Grund für die Klageerhebung. Bezahlt die Haftpflicht auf eine trotzdem erhobene Klage sofort, so muss der Geschädigte gem. Paragraf 93 ZPO die Kosten des Verfahrens tragen, weil die beklagte Versicherung keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Zahlungsverzögerung von sechs Wochen auch dann hingenommen werden muss, wenn sie bisweilen mutwillig erscheint. Die gegnerische Haftpflicht hat das Recht, den Vorgang eingehend zu prüfen.
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