Sechs Wochen zur Schadensregulierung

Seite: 2/2

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Dem Haftpflichtversicherer ist nach einem Verkehrsunfall eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit vier bis sechs Wochen zu bemessen ist (vgl OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 1 W 338/98, MDR 2001, 935, sowie Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rn 6 („Haftpflichtversicherung“) m.w.N.). Hier hat die Klägerin weniger als sechs Wochen nach der ersten Anzeige des Unfalls bei der Beklagten zu 2 Klage erhoben, obwohl die Beklagte zu 2 in keiner Weise signalisiert hat, sie werde berechtigte Ansprüche der Klägerin nicht freiwillig ausgleichen. Vielmehr hatte die Beklagte zu 2 ausdrücklich im Schreiben vom 2. Juli 2008 mitgeteilt, dass ihr bislang weder die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers noch die von der Klägerin erbetene Kopie der amtlichen Ermittlungsakte vorliege, und damit hinreichend deutlich gemacht, dass eine Regulierung des Schadens bislang ausschließlich wegen des Fehlens ausreichender Unterlagen zur Haftungsprüfung nicht erfolgt sei.

Die Beklagte zu 2 hat dann auch bereits einen Tag nachdem ihr Versicherungsnehmer die Schadensanzeige abgegeben hatte die Nettoreparaturkosten, die Wertminderung und eine allgemeine Kostenpauschale an die Klägerin und die Nettoreparaturkosten an den Sachverständigen überwiesen. Die Zahlung erfolgte damit sogar noch vor Klageeinreichung.

Auch die weitere Zahlung in Höhe von 2 792,74 € hat die Beklagte zu 2 unverzüglich geleistet, nachdem ihr die Ausweitung des Schadens angezeigt worden ist. Auch das Anerkenntnis hinsichtlich der noch offen stehenden Umsatzsteuerbeträge auf die Rechnungen des Sachverständigen und der Klägervertreter haben die Beklagten noch „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO abgegeben. Denn die Klägerin hatte zunächst selbst in diversen vorgerichtlichen Schreiben angegeben, sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt und dies auch im hiesigen Rechtsstreit zunächst nicht richtig gestellt. Erst mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 erweiterte sie die Klage um die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge und teilte erstmals im Schriftsatz vom 20. November 2008 mit, sie sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Einen geeigneten Nachweis – nämlich eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes – reichte sie erst mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 ein.

(ID:317633)