Service: Auftragsumfang und Vergütungsanspruch

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Eine Werkstatt forderte von einem Kunden für die Fehlersuche und Behebung eines Elektronikfehlers über 13.000 Euro, konnte aber nur 2.000 Euro durchsetzen.

Ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zeigt, dass dem Kfz-Betrieb in der Praxis dringend anzuraten ist, bei der Auftragsannahme, der Auftragsdokumentation wie auch der Auftragsdurchführung (eventuell mit Auftragserweiterung) besonders sorgfältig vorzugehen.

Handschriftliche Notizen von Mitarbeitern können sich hier durchaus erheblich auswirken. Wer im Hinblick auf einen allgemeinen Auftrag der Fehlersuche- und Behebung einen pauschalen Betrag vereinbart und notiert, muss sich unter Umständen daran festhalten lassen.

Wertet das Gericht diese Vereinbarung dann als feste Vergütung, so verbleibt kein Platz für die Annahme der „üblichen Vergütung“, welche dem Kfz-Betrieb hier weitergeholfen hätte. Anders als bei einem Kostenvoranschlag kann der Kfz-Betrieb von diesem fest vereinbarten Preis auch nicht abweichen.

Als Berufungsinstanz entschied das OLG Karlsruhe am 27.08.2013 im konkreten Fall (AZ: 9 U 218/12) über einen Sachverhalt, bei welchem der Kläger als Eigentümer eines VW Touareg Anfang September 2010 diesen Pkw zu der Beklagten (Kfz-Betrieb) verbrachte. Diese sollte die Ursache für einen Fehler der Elektronik finden und diesen Fehler gegebenenfalls beheben. Der vom Kläger unterzeichnete Reparaturauftrag lautete wie folgt:

„Abgaskontrollleuchte ist an / Leistungsverlust bei Anhängerfahrt / Leistungsverlust zeitweise beim Fahren / Ursache lokalisieren und nach Rücksprache beheben."

Daraufhin versuchte dann die Beklagte den Elektronikfehler zu finden und betrieb erheblichen Aufwand. Hierbei stand man auch in Kontakt mit dem mittlerweile prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers, über welchen der Kläger immer wieder zur ordnungsgemäßen Fehlerbehebung auffordern ließ. Letztendlich konnte die Beklagte den Fehler nicht beheben und schickte an den Kläger für die bisherigen Leistungen eine Rechnung über 13.078,33 Euro.

Infolge gab die Beklagte das Fahrzeug an den Kläger nicht heraus und stellte die Herausgabe unter die Bedingung der Zahlung von 5.000 Euro klägerseits. Das Fahrzeug befinde sich mittlerweile „in einem wirklich guten Zustand“.

Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, forderte der Kläger vor dem Landgericht (LG) Konstanz die Herausgabe seines Fahrzeuges ein. Die Klage war überwiegend erfolgreich und die Beklagte wurde zur Herausgabe des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000 Euro verurteilt (09.10.2012, AZ 5 O 131/11).

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