Sonnenschein ruft keinen Kfz-Mangel hervor

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wegen eines Spiegelungseffekts der Zierleisten wollte ein Kunde 6.000 Euro Wertminderung geltend machen. Der Versuch blieb erfolglos, zeigt aber, womit Händler alles rechnen müssen.

Mercedes-Lackierung „Indigolithblau Metallic“
Mercedes-Lackierung „Indigolithblau Metallic“
(Foto: kfz-betrieb)

Der Fall, den letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 06.02.2014 als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte (AZ: I-3 U 23/14), zeigt anschaulich, mit welchen Mängelrügen sich Kfz-Betriebe immer wieder auseinanderzusetzen haben.

Über eine regelmäßig vorhandene Rechtsschutzversicherung kann auf diesem Wege der Käufer bezogen auf die Kosten des Rechtsstreits relativ risikolos versuchen, den Kaufpreis eines Pkw auf unkonventionelle Art und Weise noch einmal „nachzuverhandeln“.

Die eindeutige Klageabweisung des LG Düsseldorf schreckte im konkreten Fall den Kläger nicht davon ab, weiter in Berufung zu gehen. Dass das OLG Düsseldorf kein Urteil erließ, sondern die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet zurückwies, spricht für sich.

Es gilt im Falle der Mängelrüge des Kunden für den Kfz-Betrieb, möglichst schnell einen versierten Verkehrsrechtler hinzuzuziehen. Die Kosten des Rechtsanwalts sind dann bei Klageverlust von der Gegenseite bzw. dessen Rechtsschutzversicherung vollumfänglich zu erstatten.

Der 3. Senat des OLG Düsseldorf musste sich im konkreten Fall als Berufungsinstanz mit einem Fall auseinandersetzen, bei welchem ein Kläger einen neuen Mercedes-Benz Typ E 350 CDI Cabriolet in „Indigolithblau Metallic“ zu einem Preis von 75.606,65 Euro (inkl. 800 Euro Aufpreis für die Lackierung) erwarb. Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass bei direktem Sonnenlicht auf den Flanken des Fahrzeuges sich oberhalb der Zierleisten an Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung erinnernde, deutlich erkennbare unschöne Schlieren (Hologramme) zeigten.

In dem hierzu erstellten Gutachten vom 28.08.2012 wurde festgestellt, dass die vorgefundene Lackierung am Fahrzeug die dem Hersteller entsprechende Qualität und Schichtstärke aufgewiesen habe und optisch fachgerecht aufgetragen worden sei. Weiterhin hätten der Glanzgrad sowie die Oberflächenstruktur dem Stand der Technik entsprochen und seien mangelfrei gewesen. Bei starkem Sonnenlicht könnten an der Fahrzeugseite rechts und links Spiegelungen der chromfarbenen Zierleisten der Tür deutlich erkannt werden. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe.

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