Stärkung der fiktiven Abrechnung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Das Landgericht Saarbrücken hat bestätigt, dass die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind. Sogar dann, wenn tatsächlich eine Freien Werkstatt das Auto repariert.

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 18. September die Rechtsmeinung bestätigt, dass bei fiktiver Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusetzen sind. Dies gelte selbst dann, wenn das Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren wurde. Wenn zudem eine ergänzenden Stellungnahme durch einen Sachverständigen notwendig wird, entstehe daraus eine eigenständige Schadenposition im Rahmen des § 249 II 1 BGB (AZ: 16 O 365/07).

Im vorliegenden Fall holte der Kläger aufgrund eines Unfallschadens an seinem Porsche ein Sachverständigengutachten ein. Dieses legte die Stundenverrechnungssätze einer Porschevertragswerkstatt zugrunde. Der Kläger begehrte die Abrechnung der fiktiven Kosten nach Gutachten und ließ sein Fahrzeug indes in einer freien Werkstatt zu einem günstigeren Preis reparieren. Nachträglich stellte sich heraus, dass die Reparatur nicht fachgerecht ausgeführt wurde.

Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden lediglich in Höhe der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Der Kläger begehrt die Reparaturkosten in der vom Sachverständigen kalkulierten Höhe.

Schaden entsteht mit der Beschädigung

Das LG Saarbrücken gab dem Kläger recht. Er könne trotz durchgeführter preisgünstigerer Reparatur in einer freien Werkstatt fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen, so das Gericht. Auf die tatsächlich angefallenen Kosten habe sich der Schaden des Klägers nicht konkretisiert. Der Geschädigte habe Anspruch auf denjenigen Betrag, der erforderlich ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestand.

Der dem Geschädigten zustehende Betrag sei losgelöst von dem Betrag, den der Geschädigte letztlich tatsächlich aufwendet. Der Schaden entstehe bereits durch Beschädigung der Sache und nicht erst durch die tatsächliche Durchführung der Reparatur. Diese könne ohnehin im konkreten Fall nicht als Maßstab herangezogen werden, da sie – für das Gericht erwiesenermaßen - unvollständig und nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Maßgeblich seien vielmehr die im Sachverständigengutachten ermittelten Kosten, urteilte das Gericht.

Auch die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen bei Zweifeln am Gutachten stellen nach Ansicht des Gerichts eine selbständige Schadenposition nach § 249 II 1 BGB dar.

Die Gründe der Urteilsfindung ...

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