Steuerrechts-Tipp: Verluste geschickt nutzen
Mit cleveren Strategien können Anleger ihre Verlustvorträge erfolgreich nutzen.
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2009 wurde die sogenannte „Abgeltungsteuer“ eingeführt, die die Besteuerung von Kapitaleinkünften erheblich vereinfachen sollte. So werden auf Veräußerungen von Aktien im Falle von Gewinnen von der depotführenden Bank 25 Prozent Kapitalertragsteuer und der darauf anfallende Solidaritätszuschlag sowie – falls der Bank die zugehörige Religionsgemeinschaft des Anlegers bekannt ist – die entsprechende Kirchensteuer vom Veräußerungsgewinn einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt. Dies sollte dazu führen, dass im Idealfall für Steuerpflichtige bei der Einkommensteuererklärung die Anlage KAP (Kapitaleinkünfte) nicht mehr auszufüllen ist, da mit der Abgeltungsteuer die Besteuerung abschließend erfolgt ist. In der Praxis ist jedoch weiterhin das Formular auszufüllen, insbesondere dann, wenn Depots bei ausländischen Banken geführt werden. Vorteilhaft ist die Abgeltungsteuer für Steuerpflichtige, deren individuelle Einkommensteuerbelastung über dem Prozentsatz der Abgeltungsteuer liegt.
Altverluste werden als solche bezeichnet, wenn aus dem Verkauf von Wertpapieren vor dem 31. Dezember 2008 Spekulationsverluste entstanden sind. Steuerlich nutzbar sind solche Altverluste jedoch nur dann, wenn die Verluste in einer Steuererklärung festgestellt wurden und darüber ein Feststellungsbescheid vorliegt.
Verrechnung von Altverlusten
Altverluste sind zur damaligen Zeit insbesondere auch durch die Finanzkrise entstanden, zum Beispiel durch den Zusammenbruch der Lehmann Brothers Bank. Die Kurse von Wertpapieren gingen mehrheitlich in den Keller und aus Sorge vor der weiteren Entwicklung veräußerten Steuerpflichtige die Wertpapiere mit Verlust. Derart nicht ausgeglichene Verluste aus Spekulationsgeschäften können bis einschließlich 2013 verrechnet werden mit Veräußerungen aus Kapitalanlagen und anderen Spekulationsgewinnen. Können Altverluste nicht bis Ende 2013 mit abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden, ist eine Verrechnung ab 2014 nur noch mit Spekulationsgewinnen wie zum Beispiel aus Immobiliengeschäften möglich.
Strategien
Eine Strategie hängt unter anderem auch von der aktuellen Depotstruktur des Anlegers ab. Sind in einem Depot Wertpapiere mit buchmäßigen Gewinnen und buchmäßigen Verlusten enthalten, so kann es sinnvoll sein, für ab 2009 erworbene Wertpapiere Gewinne zu realisieren. Dies führt dazu, dass der Gewinn mit den Altverlusten verrechnet wird. Letztendlich fallen aufgrund der Verrechnung auf den Gewinn keine Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag an. Die im Depot befindlichen Wertpapiere mit einem Verlust würde man sodann gegebenenfalls zur Nutzung mit ab 2014 angefallenen Gewinnen verkaufen oder aber im Rahmen eines sodann zeitlich unbeschränkten Verlustvortrags. Diese Strategie hat den Nachteil, dass bei Erwartung weiterer Kursrückgänge der im Depot befindlichen Anlagen eine weitere Vermögensminderung des Anlegers stattfindet. Es könnte somit die individuelle Abwägung und der Vergleich mit dem steuerlichen Vorteil aus der Verrechnung der Altverluste und dem Nachteil weiterer Kursrückgänge zu berücksichtigen sein. Umgekehrt würde auch ein Nachteil entstehen, wenn erhebliche weitere Kurssteigerungen erwartet werden, sodass auch hier ein Vergleich mit weiteren erwarteten Kurssteigerungen mit der Situation der Verrechnung der Altverluste nötig ist.
Eine andere mögliche Strategie kann die Kontenumschichtung sein. Hier werden Wertpapiere mit Kursgewinnen in ein neues Konto bei einer anderen Bank übertragen. Es verbleibt bei der bisherigen Bank ein Depot mit Wertpapieren, die derzeit Verluste aufzeigen. Banken sind verpflichtet unterjährige Gewinne und Verluste aus Wertpapieren zu verrechnen, sodass nur der Gewinnsaldo mit Altverlusten steuerlich verrechnet werden kann. Hat der Steuerpflichtige jedoch bei zwei Banken ein Depot mit vorgenannter Situation, so kann das Konto mit Gewinnrealisierung vollständig zur Verrechnung mit den Altverlusten genutzt werden und das Depot mit angefallenen Verlusten für einen Verlustvortrag genutzt werden. Eine unterjährige Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen zwei oder mehreren Banken findet nicht statt. Hingegen hat eine unterjährige Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten bei einer Bank Vorrang vor allen anderen Möglichkeiten. Steuerpflichtige müssen allerdings zum Nachweis beim Finanzamt die entsprechenden Verlustbescheinigungen bei ihren Banken anfordern.
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