Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sind erstattungsfähig
Bei fiktiver Abrechnung sind die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt erstattungsfähig. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen, da diese, so ein Amtsgericht, „nicht gleichwertig“ sei.
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat mit einem Urteil vom 17.08.2009 [AZ: 93 C 731/09 (093)] entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt vom Geschädigten beansprucht werden können. Die Reparatur in einer freien Werkstatt sei als „nicht gleichwertig“ zu einer in einer markengebundenen Werkstatt ausgeführten Reparatur anzusehen. Das ergebe sich bereits daraus, dass es einen Grund geben müsse, weshalb die Reparatur in einer freien Werkstatt billiger sei, so das Gericht.
Weiterhin sei für ein Fahrzeug, das in einer Vertragswerkstatt repariert wurde, ein höherer Verkaufspreis zu erzielen im Vergleich zu einem Fahrzeug, das in einer freien Werkstatt repariert wurde.
Eingriff in die Dispositionsfreiheit verhindern
Das Institut der fiktiven Abrechnung sei vom Gesetz vorgesehen. Würde man den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf die Kosten verweisen, die in einer freien Werkstatt entstehen, würde man in dessen Dispositionsfreiheit eingreifen.
Es könne nicht angehen, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf freie Werkstätten verwiesen werde, um für den Haftpflichtversicherer die „Kosten zu drücken“, argumentierte das Gericht.
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