Tatsächlich angefallene Kosten sind zu ersetzen

Von autorechtaktuell.de

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Das Amtsgericht Coburg stellt in einem Urteil klar, dass Schädiger tatsächlich angefallene Kosten infolge eines Unfalls tragen müssen. Die Mietwagenkosten schätzte das Gericht anhand der „Fracke-Lösung“.

(Bild:  gemeinfrei)
(Bild: gemeinfrei)

Schädiger müssen die Kosten für die Verbringung, eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur und die Reinigung, die zur Prüfung des korrekten Lackierergebnisses notwendig ist, tragen. Zumindest dann, wenn sie die ausführende Werkstatt berechnet hat. und die Positionen auch tatsächlich angefallen sind. So urteilte das Amtsgericht Coburg am 17. Juli 2017 (AZ:11 C 402/17).

Im verhandelten Fall regulierte die Beklagte von den tatsächlich angefallenen Verbringungskosten in Höhe von 162,11 Euro nur eine Pauschale von 80 Euro. Eine Ausgleich der Kosten für Probefahrt und Fahrzeugreinigung verweigerte die beklagte Haftpflichtversicherung der Geschädigten komplett.

Die Verbringungskosten stellen nach Ansicht des AG Coburg einen erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Das im verhandelten Fall betroffene Fahrzeug musste zu einer Lackiererei gebracht werden, da der Reparaturbetrieb über keine eigene verfügt. Zu den Kosten für die Fahrzeugreinigung und Probefahrt führt das AG Coburg wie folgt aus:

„Ausweislich der Zeugenvernahme wurde das streitgegenständliche Fahrzeug gereinigt, bevor es zur Lackiererei verbracht wurde. Dies war notwendig, weil andernfalls eine Lackierung nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus erfolgt eine Reinigung nach Durchführung der Lackierung, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, mögliche Farbunterschiede zu erkennen. Mithin war die Reinigung des Fahrzeugs auch unfallbedingt erforderlich. […]

Ebenfalls erstattungsfähig sind die abgerechneten Kosten für die Probefahrt. Nach den Angaben des Zeugen ist diese auch tatsächlich durchgeführt worden. Die Höhe der Kosten schätzt das Gericht wiederum nach §287 ZPO und hält die Abgerechneten für angemessen. Im Übrigen ist auch hier wieder auf das Werkstatt- und Prognoserisiko zu verweisen. Sollte die Reinigung auch Teile umfasst haben, die nicht unfallbedingt hätten gereinigt werden müssen, oder aber die Probefahrt länger als notwendig gedauert haben, kann dies nicht zu lasen des Geschädigten gehen.“

Hinsichtlich der Mietwagenkosten schätzt das Gericht die erforderlichen Kosten, indem es einen Mittelwert aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste („Fracke“) bildet. Einen Eigenersparnisabzug hält es in Höhe von drei Prozent für gerechtfertigt.

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