Tatsächlich angefallene Reparaturkosten zu erstatten
Das AG Essen-Steele hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind.

Das AG Essen-Steele hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind (17.8.2016, AZ: 17 C 286/15). Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil v. vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15). Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht darin, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.
Zum Hintergrund: Der Parteien stritten um restliche Reparaturkosten in Höhe von 110,41 Euro aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.
Das Amtsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Maßgeblich ist dabei im Grundsatz, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Betrachter in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Das Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, weshalb der Geschädigte nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist.
Dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht genügt der Geschädigte im allgemeinen dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, welches eines korrekte Werteermittlung erkennen lässt.
Dem Geschädigten soll bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass der Kläger das Fahrzeug im Anschluss an die Gutachtenerstellung auf dessen Grundlage reparieren lässt. Auch in diesem Fall kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten im vollen Umfang erstattet verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2013, AZ: VI ZR 69/12).
Im Einzelnen waren die Kosten für die Bereitstellung des klägerischen Fahrzeugs auf der Hebebühne in Höhe von 59,95 Euro brutto zu ersetzen. Den im Gutachten veranschlagten Kosten kommt hier eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Rahmen der tatsächlichen Schadensbeseitigung durch den geschädigten Kläger zu.
Die Positionen für die Probefahrt (20 Euro brutto) und die Endreinigung (29,99 Euro brutto) hielt das Gericht ebenso für erforderlich und damit erstattungsfähig, da auch diese im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden.
Die Beklagte trägt als Haftpflichtversicherer des Schädigers sogar das Prognoserisiko für erfolglose Reparaturversuche bzw. nicht notwendige Aufwendungen im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur, wenn der Geschädigte – wie hier der Kläger – diese als erforderlich ansehen durfte.
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