„Tatsächlich angefallene“ Steuern sind zu ersetzen

Von autorechtaktuell.de

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Die Umsatzsteuer ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bremen auch bei Teil-, Billig- oder Behelfsreparaturen erstattungsfähig.

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Die Umsatzsteuer ist auch bei Teil-, Billig- oder Behelfsreparaturen erstattungsfähig. So hat das Landgericht (LG) Bremen in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24. Mai entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Geschädigter, der den an seinem Fahrzeug entstandenen Unfallschaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnete und dann nur eine Billig-Reparatur durchführen ließ, neben dem Ersatz der reinen Reparaturkosten auch die Erstattung der hierfür aufgewendeten Umsatzsteuer beansprucht (AZ: 7 S 277/11).

Die beklagte Versicherung lehnte die Zahlung der Umsatzsteuer ab. In erster Instanz sprach auch das Amtsgericht (AG) Bremen dem Kläger die Umsatzsteuer nicht zu, da die Ersatzfähigkeit der aufgewendeten Umsatzsteuerbeträge aufgrund der Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis ausgeschlossen sei.

Das Landgericht (LG) Bremen entschied jedoch anders und bezog sich dabei auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach der Rechtsprechung des BGH nämlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die von einem Kfz-Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen, wenn er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter benutzt und zu diesem Zweck eine Teilreparatur durchführen lässt. Darüber hinaus kann der Geschädigte, auch wenn er lediglich eine Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur durchführen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt zusätzlich zu den in einem Sachverständigengutachten ermittelten Nettoreparaturkosten als Kosten der Schadenbeseitigung geltend machen.

Zu den Urteilsgründen

Das LG Bremen führt hierzu aus: „… Zweifelhaft ist allein, ob die Ersatzfähigkeit aufgewendeter Umsatzsteuerbeträge deshalb ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte fiktiv auf Nettoreparaturkostenbasis abrechnet und daneben tatsächlich angefallene Umsatzsteuerbeträge geltend macht, die bei Durchführung einer kostengünstigeren Reparatur in einer freien Werkstatt angefallen sind. Einer solchen Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur steht eine etwaige Bindungswirkung an eine ursprünglich gewählte Abrechnungsart jedenfalls nicht entgegen. Der Geschädigte ist auch dann, wenn er zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, nicht gehindert, später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung - zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen.

Dagegen stellt sich die Frage, ob der hier geltend gemachten Abrechnungsweise ein Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen entgegensteht. Für eine solche Sichtweise spricht das Urteil des BGH vom 15. Februar 2005 (AZ: VI ZR 172/04). In diesem Fall hatte das Berufungsgericht die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Nettoreparaturkostenbasis nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zugelassen, weil die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen und die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Integritätszuschlages nicht gegeben waren. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung, beanstandete aber, dass das Berufungsgericht in dieser Situation dem Geschädigten zusätzlich anteilige Umsatzsteuer, die der Geschädigte für eine Teilreparatur aufgewendet hatte, in der Höhe zuerkannt hatte, in der Umsatzsteuer bei Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zum Wiederbeschaffungswert angefallen wäre. Eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung sei nicht zulässig.

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