„Tatsächlich angefallene“ Steuern sind zu ersetzen

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In der Instanzrechtsprechung wird demgegenüber auch in Ansehung der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die für eine tatsächlich durchgeführte Teil- bzw. Billigreparatur aufgewendete Umsatzsteuer kumulativ mit den Nettoreparaturkosten erstattungsfähig sei. In der Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Teils wird die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer neben den fiktiv abgerechneten Netto-Reparaturkosten angenommen, teils wird die Auffassung vertreten, dass die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer für Teilreparaturen neben den vom Gutachter ermittelten Nettoreparaturkosten dann zu ersetzen sind, wenn die tatsächlichen Bruttoreparaturkosten nur deshalb niedriger sind als der vom Sachverständigen ermittelte Bruttobetrag, weil der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder nicht vollständig oder nicht technisch einwandfrei hat reparieren lassen.

Demgegenüber wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass auch mit Blick auf die Umsatzsteuer, die bei Teilreparaturen anfällt, das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung gelte oder eine Kumulierung fiktiver Nettoreparaturkosten mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer für Teilreparaturen allenfalls dann in Betracht komme, wenn die Summe der Aufwendungen für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nebst hierauf entrichteter Umsatzsteuer die Nettoreparaturkosten übersteigt.“

Nach Ansicht des LG Bremen spricht der Wortlaut des § 249 Abs. 2 BGB dafür, dass der Geschädigte auch die bei der Teilreparatur anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann, was aus der Wendung „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“ folgt. Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer sei allein, ob sie tatsächlich für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Ob sie für eine Teil- oder Billigreparatur anfällt, sei unerheblich.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des LG Bremen bestätigt die überwiegende Rechtsprechung der Instanzgerichte zu der Frage, ob zusätzlich zu den Nettoreparaturkosten laut Gutachten bei fiktiver Abrechnung auch die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die angefallene Umsatzsteuer erstattungsfähig ist, sei es für eine Teil-, Billig- bzw. Behelfsreparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Auch in diesem Fall ist die Umsatzsteuer aus dem Fahrzeugneukauf bis zur Höhe der in den Nettoreparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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