Bei einem Verdacht auf leichte Atemwegserkrankungen können sich Arbeitnehmer ab sofort wieder telefonisch krankschreiben lassen. Das entschied der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
Bei leichten Erkältungssymptomen müssen Arbeitnehmer nicht persönlich in der Arztpraxis erscheinen, um sich krankschreiben zu lassen. Ein Telefonat mit dem Arzt reicht aus.
Wegen der hohen und wieder deutlich gestiegenen Corona-Infektionszahlen (inklusive einer vermuteten hohen Dunkelziffer) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die telefonische Krankschreibung am 4. August wieder reaktiviert. Sie gilt bundesweit und vorerst bis zum 30. November.
Arbeitnehmer können sich bei leichten Erkältungszeichen nach ärztlicher Anamnese ab sofort wieder telefonisch krankschreiben lassen. Sie müssen dazu nicht persönlich in die Arztpraxis kommen und sich untersuchen lassen.
Diese Sonderregelung, die bereits im vergangenen Winter und bis Mai dieses Jahres galt, soll das durch die Pandemie belastete Gesundheitssystem entlasten: Überfüllte Wartezimmer sollen vermieden werden und damit auch die Gefahr zusätzlicher Ansteckungen.
Versicherte können durch diese Sonderregel von niedergelassenen Ärzten bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden und für weitere sieben Kalendertage eine einmalige Folgebescheinigung erhalten. Darauf weist Stefan Laing aus der Rechtsabteilung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde 2004 ins Leben gerufen. Er ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die circa 73 Millionen Versicherten beanspruchen können.
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Stand vom 15.04.2021
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