Totalschaden: Mehrwertsteuer nur bei Fahrzeugersatz
Wird die Vollkaskoversicherung auf Ersatz eines Totalschadens in Anspruch genommen, so muss sie den Wiederbeschaffungswert nur netto ersetzen, wenn sich der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug kauft.
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Ob und wann die Kaskoversicherung die Mehrwertsteuer ersetzen muss, ist in § 13 Abs. 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt. Dies ist nur der Fall, wenn und soweit sie tatsächlich wegen einer durchgeführten Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung angefallen ist, stellte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 28.01.2009 klar (AZ: 5 U 278/08).
Die Vertragsbedingungen werden seit Jahren in dieser Form genutzt. Der Geschädigte hatte in diesem Fall dennoch die Hoffnung, aus seinem Verkehrsunfall finanziell mehr herauszuholen. Er versuchte das Gericht zu überzeugen, dass die Vorschrift des § 13 Abs.6 AKB nicht eindeutig sei oder dass zumindest ein durchschnittlich informierter Autofahrer mit einer solchen Beschränkung auf den Nettoschadenersatz nicht rechnen müsse, die Klausel also im rechtlichen Sinne „überraschend“ und damit ungültig sei.
Verständliche und eingeführte Regelung
Das OLG Saarbrücken erteilte diesen Versuchen des klagenden Geschädigten eine Absage. Rechtlicher Maßstab sind die §§ 305 ff des BGB. Diese sehen eine, recht strenge, rechtliche Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Der Verbraucher soll durch das „Kleingedruckte“ nicht über Gebühr benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall sei eine solche Benachteiligung aber nicht erkennbar, so das Gericht. Die Regelung sei für den Verbraucher (hier der Versicherungsnehmer) verständlich und vorhersehbar.
Dieser Gesetzeslage für den Kaskofall entspricht die rechtliche Situation für Haftpflichtschäden. Hier geht die Beschränkung auf die tatsächliche angefallene Umsatzsteuer aber nicht aus den standardmäßigen AKB hervor, sondern direkt aus § 249 Abs.2 S.2 BGB.
Für die Praxis bedeutet das im Kasko- wie im Haftpflichtschadenfall, dass eine Ersatzbeschaffung gegenüber der Versicherung immer angegeben werden sollte. Der Anspruch auf Umsatzsteuer fällt in voller Höhe nur an, wenn das Ersatzfahrzeug mindestens genauso teuer ist wie der Wiederbeschaffungswert des total beschädigten Fahrzeugs.
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