Zubehörmarkt Typgenehmigung löst das bisherige Teilegutachten ab

Von Dipl.-Ing. (FH) Jan Rosenow 1 min Lesedauer

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Der Gesetzgeber gleicht nationales Recht an europäische Verordnungen an – mit Folgen für die Zubehörhersteller. Ab dem 20. Juni müssen sie eine sogenannte Teiletypgenehmigung für ihre Produkte beantragen.

Nachrüsträder haben heute in vielen Fällen bereits eine ABE. Die neue Teiletypgenehmigung wird also im Rädergeschäft nur wenig Auswirkungen haben. (Bild:  Alcar)
Nachrüsträder haben heute in vielen Fällen bereits eine ABE. Die neue Teiletypgenehmigung wird also im Rädergeschäft nur wenig Auswirkungen haben.
(Bild: Alcar)

Mit der 56. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) gleicht der Gesetzgeber nationales Recht an europäische Verordnungen an. Der Stichtag 20. Juni 2025 bringt für Hersteller von Fahrzeugteilen in genehmigungsrechtlicher Sicht eine erhebliche Veränderung. Die bisher üblichen Teilegutachten dürfen durch die Technischen Dienste dann nicht mehr ausgestellt werden. Betroffene Hersteller können stattdessen eine nationale Teiletypgenehmigung beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

Diese Änderungen dienen der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Anpassung der Qualitätsstandards, meldet das KBA. Die Bundesländer hatten bei der Marktüberwachung laut einer Pressemitteilung „eine nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten festgestellt“. Das geht aus der Begründung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 19. Juni 2024 hervor. Anders als bei Teilegutachten ist das KBA bei der Teiletypgenehmigung befugt, die Konformität der Fahrzeugteile nachzuprüfen und Genehmigungen zu widerrufen. Das Verfahren der nationalen Teiletypgenehmigung räumt dem KBA zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zusätzliche Handlungsmöglichkeiten ein.

Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren dürfen Teilegutachten ab dem 20. Juni 2028 ausschließlich auf Einzelabnahmen nach § 21 StVZO beschränkt verwendet werden. Teilegutachten für bereits in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugteile behalten die Gültigkeit.

Sofern Hersteller statt eines Teilegutachtens bisher bereits über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügten (fünfstellige Kennzeichnung „KBA XXXXX“), kann diese fortgeführt werden. Mit einer nationalen Teiletypgenehmigung genehmigte Teile sind an der sechsstelligen Kennzeichnung „KBA XXXXXX“ erkennbar.

Ein Dossier mit vielen Informationen zur Teiletypgenehmigung finden Sie hier.

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