Überführungskosten gehören zum Endpreis

Von Autorechtaktuell.de

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Autohäuser, die mit Preisen für einen Neuwagen werben, müssen in die beworbene Kaufsumme auch Kosten für die Überführung einrechnen. Andernfalls verstoßen sie gegen die Preisangabenverordnung.

Kriterien für einen Neuwagenkauf sind laut der Studie der Kaufpreis, die Betriebskosten und die Zweckmäßigkeit.(Foto:  ZDK)
Kriterien für einen Neuwagenkauf sind laut der Studie der Kaufpreis, die Betriebskosten und die Zweckmäßigkeit.
(Foto: ZDK)

Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil vom 4. September der Praxis in Autohäusern einen Riegel vorgeschoben, den tatsächlich vom Endkunden zu zahlenden Preis für ein Auto durch den zusätzlichen Verweis auf weitere Kosten zu verschleiern. Dies wertete das Gericht als Verstoß gegen das Gebot der Preistransparenz und Preisvergleichbarkeit. Dieser sei auch nicht mehr als Bagatellvergehen anzusehen und damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Im verhandelten Fall hatte ein Autohaus mit einer konkreten Preiswerbung für ein bestimmtes Fahrzeug mit einem Sternchenhinweis geworben. Der Verweis machte aufmerksam auf die zuzüglichen „Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 Euro“. Deswegen nahm die Klägerin das beklagte Autohaus gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch mit der Behauptung, dass diese nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen mit der entsprechenden Werbung vornimmt und auch Wiederholungsgefahr vorliegt.

Die Klägerin berief sich weiterhin auf § 4 Nr. 11 UWG, wonach unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Weiterhin habe das beklagte Autohaus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAnGV zuwider gehandelt, wobei es sich bei der Preisangabenverordnung um eine Marktverhaltensregelung im entsprechenden Sinn handelt. Danach hat ein Marktteilnehmer als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe einer Preiswerbung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu bezahlen sind. Somit ist letztlich ein Endpreis anzugeben.

Das beklagte Autohaus berief sich auf frühere Rechtsprechung, in der Gerichte oftmals geurteilt hatten, dass eine Werbung wie die vorliegend beanstandete, zwar einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung darstellt, jedoch dieser als Bagatelle im Sinne von § 3 UWG zu beurteilen sei, da der Verbraucher durchaus in der Lage sei, die beiden nebeneinander abgedruckten Preise bzw. Beträge, nämlich Fahrzeugpreis und Überführungskosten selbst zusammenzurechnen.

Das KG Berlin machte dazu in den Entscheidungsgründen deutlich, dass es die gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauteren Handlungen der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 UWG als unzulässig ansieht, „weil sie geeignet sind, die Interessen von (Mitbewerbern und jedenfalls) Verbrauchern spürbar zu beeinflussen“. An diesem Befund ändert aus Sicht der Richter auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte die Überführungskosten immerhin tatsächlich (wenn auch optisch nur untergeordnet) beziffert hat. Die optische Vorteilshaftigkeit des geringeren Preises (vor Überführungskosten) werde eher wahrgenommen und bleibe beim Preisvergleich allein oder zumindest eher im Gedächtnis verhaftet als der vom Verbraucher „selbst im Kopf addierte“ (falls überhaupt geschehen) tatsächliche Endpreis. „Die Preistransparenz und Preisvergleichbarkeit wird, wollte man diese Werbung nicht als gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ansehen, erheblich erschwert, müsste der Verbraucher sich doch zumindest stets merken, ob zum im Gedächtnis verbliebenen (hervorgehobenen) Preis Überführungskosten hinzukämen und wenn ja, in welcher Höhe“, führten die Richter aus.

Seit der mit Wirkung vom 30.12.2008 erfolgten Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 c der europäischen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken geänderten Rechtslage unter Einführung des § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG ins deutsche Recht, dürften nebeneinanderstehende Preisangaben, nämlich Fahrzeugpreis und Überführungskosten nicht mehr als Bagatelle anzusehen sein. Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung nimmt hier einen Wettbewerbsverstoß und Verstoß gegen die Preisangabenverordnung an (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2008, AZ: 4 U 14/08; OLG Bremen, Urteil vom 29.08.2008, AZ: 2 U 48/08; OLG Köln, Urteil vom 11.09.2009, AZ: 6 U 84/09; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.01.2012, AZ: 1 HK O 9414/11; OLG München, Urteil vom 02.02.2012, AZ: 29 U 4176/11).

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