Überhöhte Mietwagenkosten werden nicht ersetzt
Der BGH hat entschieden, unter welchen Umständen trotz vorliegender Eil- oder Notsituation sich der Unfallgeschädigte vor der Anmietung eines Fahrzeugs nach günstigeren Preisen erkundigen muss.
Der Bundesgerichtshof hat am 9. März erneut über die Frage der Erforderlichkeit unfallbedingt entstandener Mietwagenkosten entschieden. Als Schätzgrundlage bestätigten die Richter den Schwacke-Automietpreisspiegel für den vorliegenden Fall als geeignete Schätzgrundlage. Daraus ergab sich jedoch ein um über 100 Prozent höherer Mietpreis. Deshalb, so die Richter, hätte der Mieter zuvor Vergleichsangebote einholen müssen (AZ: VI ZR 6/09).
Gegenstand des Revisionsverfahrens war ein Kfz-Haftpflichtschaden vom 07.03.2006. Der Unfall ereignete sich gegen 13:00 Uhr, wobei der Geschädigte und Kläger bereits am Nachmittag dieses Tages einen Ersatzwagen anmietete. Für ein Fahrzeug der Klasse 5 wurden für 14 Tage 2.647,12 Euro berechnet. Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte außergerichtlich lediglich 740 Euro, sodass eine Differenz in Höhe von 1.907,12 Euro verblieb, welche eingeklagt wurde. Das Amtsgericht sprach noch 1.509,70 Euro zu. In der Berufung erhielt der Kläger lediglich 662,91 Euro zugesprochen. Hiergegen ging der Kläger erfolglos in Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof griff in seiner Urteilsfindung seine bisherige gefestigte Rechtsprechung auf und bestätigte, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel, im konkreten Fall aus dem Jahre 2006, als geeignete Schätzgrundlage anzusehen ist. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, welche bei der Schadenschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Derartiger Vortrag lag im konkreten Fall nicht vor.
Notwendiger Tarifvergleich
Sodann hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu klären, ob es im Rahmen der Ermittlung des Vergleichstarifes gerechtfertigt ist, eine Wochenpauschale in Ansatz zu bringen, dies erfolgte durch das Berufungsgericht, oder ob aufgrund der unbestimmten Anmietdauer der Ansatz der grundsätzlich günstigeren Wochenpauschale nicht in Betracht kommt, wie die Klägerseite ausführte. Der Bundesgerichtshof entschied sich für den Ansatz einer derartigen Wochenpauschale, da aufgrund des vorliegenden Totalschadens zumindest absehbar war, dass der Ausfall des Fahrzeugs mindestens sieben Tage betragen würde. Auch bei der Ermittlung der Nebenkosten sei dahingehend im Hinblick auf die Anmietdauer von insgesamt 14 Tagen zumindest eine Wochenpauschale zu berücksichtigen.
Unter Verweis auf seine vorhergehende Rechtsprechung (Urteil vom 24.06.2008, AZ: VI ZR 234/07, Urteil vom 19.01.2010, AZ: VI ZR 112/09, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 7/09) ließ der Bundesgerichtshof auch unbeanstandet, dass das Berufungsgericht unfallbedingte Mehrleistungen mit pauschal 20 Prozent Aufschlag auf den anhand von Schwacke ermittelten Normaltarif berücksichtigte.
Da allerdings der konkret berechnete Tarif trotz Ansatz dieser Berechnungsgrundsätze immer noch um deutlich mehr als 100 Prozent über dem ermittelten Vergleichspreis nach Schwacke lag, hielt es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass der Geschädigte vor Anmietung dieses Ersatzfahrzeugs Vergleichsangebote einholt. Hier greift der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ab wann der Geschädigte zu entsprechenden Nachfragen verpflichtet ist, auf. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass eine solche Nachfrageverpflichtung nur dann gegeben ist, wenn der konkret berechnete Mietpreis um ein Vielfaches überhöht ist. Da im konkreten Fall der abgerechnete Mietwagentarif um „deutlich mehr als 100 Prozent über dem ermittelten Vergleichspreis“ lag, sah der BGH eine entsprechende Veranlassung des Klägers, sich zu erkundigen.
Begleiter mindert Notsituation
Etwas anderes ergebe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daraus, dass, wie die Klägerseite vortrug, der Geschädigte in einer Eil- oder Notsituation anmietete. Der Kläger trug in diesem Zusammenhang vor, er arbeite auf dem ca. 50 km entfernten Schlachthof und müsse dort um 2 Uhr nachts mit seiner Arbeit beginnen. Somit verblieben ihm nach der Unfallaufnahme lediglich 3:35 Stunden, um einen Ersatzwagen anzumieten und sodann wiederum zur Arbeit zu kommen. Das Berufungsgericht sah dies nicht als Not- bzw. Eilsituation an. Dies rügt der Bundesgerichtshof zunächst und teilt mit, dass bei einer solchen Sachlage durchaus von einer Eil- oder Notsituation auszugehen sei.
Allerdings stellt sodann der Bundesgerichtshof besondere Umstände des Streitfalles fest, welche der Annahme einer durchaus möglichen Eil- und Notsituation letztendlich dennoch entgegenstehen: Der Kläger, welcher das Unfallfahrzeug fuhr, hatte nämlich einen Beifahrer, den Zeugen F. bei sich.
Die Autovermietung des Klägers wies diesen bei Anmietung darauf hin, dass er sich vor Anmietung des entsprechenden Ersatzfahrzeugs nach Preisen anderer Mietwagenunternehmen erkundigen könne. Hierauf tätigte der Zeuge F. zwei Anrufe bei anderen Mietwagenanbietern, wobei er lediglich einen Anbieter erreichte. Dieser Anbieter benannte einen vergleichbar hohen Preis, sodass der Kläger zum konkret vereinbarten Mietwagentarif anmietete. Der BGH ließ es unter diesen Umständen unbeanstandet, dass das Berufungsgericht ein bis zwei weitere Anrufe bei anderen Mietwagenunternehmen für erforderlich gehalten hat: „Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mithilfe des Zeugen F. in der zur Verfügung stehenden Zeit gehindert gewesen wäre, dies zu tun.“
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