Überwachungspflicht bei Waschanlagen

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Weiterhin hielt es die Berufung für nicht zulässig, aus dem Umstand, dass der Schaden im Rahmen der Fahrzeugwäsche entstanden ist, auf eine objektive Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers zu schließen. Eine objektive Pflichtverletzung läge nämlich nicht vor, wenn die Antenne zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Waschbürsten verhakt gewesen sei und erst unmittelbar vor dem Waschvorgang des klägerischen Fahrzeugs in die Bürsten gelangt sei.

Schließlich vertritt der beklagte Waschanlagenbetreiber auch die Auffassung, dass er nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Waschanlage vor jedem einzelnen Waschvorgang zu überprüfen; er habe seiner Sorgfaltspflicht dadurch genügt, dass die Anlage zu Beginn des Arbeitstages gewissenhaft überprüft worden ist.

Das OLG Saarbrücken verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Saarbrücken zurück, da dieses in einer das rechtliche Gehör des Beklagten verletzenden Weise einen für die Sachentscheidung erheblichen Beweisantrag übergangen hat.

Das OLG Saarbrücken stellt in seinen Entscheidungsgründen zunächst fest, dass eine Haftung des Waschanlagenbetreibers aus § 280 Abs. 1 BGB vorliegt. Zum einen deshalb, da der geltend gemachte Schaden am Pkw im Herrschaftsbereich des beklagten Waschanlagebetreibers – also während des Waschvorgangs – auftrat, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Weiterhin stellt es fest, dass die von dem Waschanlagenbetreiber zu beachtenden Schutzpflichten, Wagenbesitzer vor Schäden zu bewahren, im Sinne vom § 280 Abs. 1 BGB „erfolgsbezogene" Pflichten darstellen, weshalb auch die Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers schon deshalb als bewiesen zu betrachten ist, weil der Wagen beim Durchlaufen der Anlage zu Schaden kam.

Insoweit bedurfte es keines weitergehenden dezidierten Sachvortrags der Klägerin zu den Umständen der Schadenentstehung und eventuell hieraus abzuleitender Defizite des Beklagten bei der Beachtung der Schutzpflichten.

Auch nach den anerkannten Grundsätzen zur Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2008, AZ: XII ZR 148/06) gelangt man nach dem OLG Saarbrücken zu keinem anderen Ergebnis, da selbst bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung des Schuldners geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadenursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann.

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