Überwachungspflicht bei Waschanlagen

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bbb) Angewandt auf die vorliegend zu beantwortende Frage nach der Kontrolldichte von Sichtprüfungen ist zunächst von Relevanz, dass der eingetretene Schaden nicht auf eine Funktionsstörung der Anlage selber zurückzuführen ist, sondern in Gestalt einer abgerissenen Antenne auf einer unsachgemäßen Bedienung durch einen Vorbenutzer beruht. Dieser Schaden nahm seinen Ausgangspunkt von einem äußeren Geschehen, welches sich seinerseits schicksalhaft ereignete und dessen Eintritt durch regelmäßige Wartungen und Kontrollen weder beeinflusst noch vorhergesehen werden konnte. Bei dieser Sachlage wäre eine substantielle Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht dadurch zu erreichen, dass die Waschanlage etwa im Stundentakt auf Fremdkörper untersucht würde. Letztlich ließe sich die Gefahr, die aus abgerissenen Fahrzeugteilen droht, nur durch eine lückenlose Kontrolle aller Waschvorgänge merklich reduzieren. Eine solche lückenlose Kontrolle ist jedoch bei Selbstwaschanlagen der vorliegend zu beurteilenden Art nicht zumutbar und entspricht auch nicht den berechtigten Erwartungen der betroffenen Verkehrskreise. Wie auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat, ist es nicht branchenüblich, den Betrieb von Portalwaschanlagen lückenlos zu überwachen. Aus denselben Erwägungen ist der objektive Sorgfaltsverstoß entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht daraus herzuleiten, dass der Beklagte nicht für eine Videoüberwachung der Anlage sorgte oder kein Personal abstellte, um die Waschanlage zu überwachen: Eine so weitgehende Verkehrssicherungspflicht überspannt die berechtigten Verkehrserwartungen eines Benutzers einer Selbstwaschanlage.

ccc) Hinzukommt folgende Erwägung: Portalanlagen der vorliegenden Art werden häufig - so auch hier - in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle betrieben, deren Personal nicht nur zur Ausgabe der Waschmarken, sondern auch zur Entgegennahme von Reklamationen und Beanstandungen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Auf diese Weise ist gesichert, dass auftretende Fehler beim Waschvorgang unmittelbar bemerkt und schadensvermeidend behoben werden können. Mithin hat der Betreiber einer Portalwaschanlage durch die ständige Anwesenheit des Tankstellenpersonals zugleich eine verkehrssichernde Maßnahme ergriffen, die es im Regelfall erlaubt, gerade dem vorliegend zu beurteilenden Schaden, dernachfolgenden Kunden durch abgerissene Fahrzeugteile droht, wirksam zu begegnen.

ddd) Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung ist die rechtliche Wertung, die es dem Betreiber von Kaufhäusern und Supermärkten vorschreibt, die Fußböden in recht kurzen Intervallen auf eventuelle Gefahren in Gestalt von Nässe oder Obst- und Gemüseresten zu untersuchen (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1994 —VI ZR 238/93, NJW 1994, 2232; OLG Hamm, NJWRR 2002, 171; OLG Schleswig, NJW-RR 1992, 796; zur Kasuistik vgl. PaIandtlSprau, aaO, § 823 Rdnr. 200), auf die vorliegende Frage nach der Kontrolldichte einer Selbstwaschanlage nicht zu übertragen. Denn die strengen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Kaufhausbetreibers beruhen auf der Erfahrungstatsache, dass die Schadenshäufigkeit von Stürzen in gut frequentierten Kaufhäusern recht hoch ist. Es liegt gewissermaßen in der Natur der Sache, dass in Obst- und Gemüseabteilungen eine Verunreinigung der Fußböden selbst bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung kaum je zu vermeiden ist. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt: Nach Lage der Dinge kann die Antenne nur deshalb in die Waschbürste geraten sein, weil der Vorbenutzer die Antenne nicht vor dem Waschvorgang entfernt hat. Unter diesem Blickwinkel ist der nunmehr aufgetretene Schaden nicht Ausfluss einer bestimmungsgemäßen, sondern einer fehlerhaften Benutzung der Anlage. Dies setzt die Schadenswahrscheinlichkeit gegenüber den Kaufhausfällen signifikant herab.

eee) Letztlich darf im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Waschanlage am Schadenstag nicht stark frequentiert war: Der Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass am fraglichen Tag lediglich 30 Fahrzeuge gewaschen worden seien. In Anbetracht des Umstandes, dass morgens um 6:00 Uhr nach aller Lebenserfahrung nicht mit einem starken Waschbetrieb zu rechnen ist, bestand somit in der Gesamtschau der relevanten Faktoren kein Anlass, die zu Beginn des Tages durchgeführte Kontrolle vor 10:25 Uhr noch einmal zu wiederholen.“

Im Rahmen der Zurückverweisung weist das OLG Saarbrücken zudem für das weitere Verfahren wörtlich auf Folgendes hin:

„Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Mitarbeiterin die Überprüfung sorgfältig durchgeführt hat, bislang nicht tatrichterlich aufgeklärt worden ist. Dazu bestand auch für den Senat kein Anlass: Selbst wenn die Mitarbeiterin oberflächlich gearbeitet hätte, wäre - die Richtigkeit des Beklagtenvortrags unterstellt - ein eventuelles Verschulden für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden, da sich danach die Antenne zu Beginn der Schicht noch nicht in der Bürste befunden haben kann. Allerdings besitzt die Tatfrage Relevanz, wenn nach dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Antenne eine ungewisse Zeit vor dem schadensstiftenden Waschvorgang in der Bürste befand. Dann wird der Frage nachzugehen sein, ob die Mitarbeiterin des Beklagten ihrer Kontrollfunktion zu Beginn der Schicht sorgfältig nachgegangen ist.“

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