Nachdem gerade in Prozessen um Fahrzeugbeschädigungen durch Waschanlagen häufig die Problematik der Entlastungsmöglichkeit des Waschanlagenbetreibers gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB verkannt wird bzw. zu ungenügende Ausführungen erfolgen, sollen die Entscheidungsgründe des OLG Saarbrücken zu diesem Problemkreis nachstehend wörtlich wiedergegeben werden:
„4. Allerdings kann sich der Beklagte entlasten: Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
a) Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte angetreten. Denn er behauptet, der Schaden könne nur von einer verhakten Antenne stammen, die unmittelbar vor dem Schadensfall in die Bürste geraten sei, weshalb der Schaden auch bei Anstrengung der zumutbaren Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre. Diesen Sachvortrag hat der Beklagte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, den das Landgericht schlichtweg übergangen hat. Es hat gewissermaßen das Gegenteil für möglich erachtet, indem es auf S. 9 ausführt, wonach es nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine abgerissene Antenne sich zunächst in einer Waschbürste so verhake, dass Fahrzeuge, die die Waschanlage anschließend durchlaufen würden, keine Beschädigungen davontrügen und die Antenne erst durch weitere Waschvorgänge weiter transportiert werde, so dass sie Schäden an anderen Fahrzeugen verursachen könne. Genau den gegenteiligen Sachvortrag hat der Beklagte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Beweisaufnahme nicht deshalb entbehrlich, weil der Sachvortrag des Beklagten schon wegen der gleichfalls aufgetretenen Beschädigung des unmittelbar nach dem klägerischen Fahrzeug gewaschenen Fahrzeugs als widerlegt anzusehen sei. Vielmehr steht das Auftreten von Schäden an dem unmittelbar nach dem klägerischen Fahrzeug gewaschenen Fahrzeug mit dem Sachvortrag des Beklagten durchaus in Einklang: Der Beklagte trägt nämlich vor, dass eine in den Bürsten befindliche Antenne notwendigerweise und zwingend bei jedem Waschvorgang Schäden verursacht, solange die Antenne nicht entfernt wird. Unterstellt man, dass die Antenne unmittelbar vor dem Waschvorgang des klägerischen Fahrzeugs in die Bürste geriet und dort zunächst nicht entdeckt wurde, musste nach der Logik des Beklagtenvortrags auch am nachfolgenden Fahrzeug ein Schaden entstehen.
b) Auch fehlt es nicht deshalb an der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers, weil die weiteren Umstände, die die Klägerin zur Herleitung eines Sorgfaltsverstoßes bemüht, das Eingehen auf den Entlastungsbeweis entbehrlich machen. Hierbei ist daran zu erinnern, dass der Betreiber einer Autowaschanlage nicht der Gefährdungshaftung unterliegt. Diese gesetzliche Grundkonzeption der verschuldensabhängigen Haftung darf durch eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen an den Betreiber nicht unterlaufen werden.
aa) Zunächst ist der Umstand, dass sich das Ausgangstor zum Unfallzeitpunkt nicht öffnen ließ, für die Beurteilung eines eventuellen Sorgfaltsverstoßes ohne erkennbare Relevanz. Es besteht ersichtlich keinerlei Zusammenhang zwischen einer möglichen Fehlfunktion des Tores und dem entstandenen Schaden.
bb) Sodann hat die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2011 darauf rekurriert, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten deshalb verletzt, weil die bei Abfassung des Schriftsatzes vorhandene Beschilderung nicht nachhaltig davor gewarnt habe, Antennen abzuschrauben, weshalb - so die rechtliche Schlussfolgerung der Klägerin - die Beschilderung das Risiko erhöht habe, dass spätere Nutzer der Waschanlage durch abgerissene Antennen zu Schaden kommen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Der Text des auf BI. 121 d. A. kopierten Schildes ist für einen situationsadäquat aufmerksamen Nutzer ohne weiteres verständlich und hinreichend, um die Nutzer der Anlage zum Abschrauben der Antenne anzuhalten. Die Argumentation, die Aufmerksamkeit des Nutzers werde durch den Hinweis auf das Spar-Menü abgelenkt, überzeugt nicht, zumal nicht vorgetragen wird, dass das offensichtlich mobile Schild zum Unfallzeitpunkt an Ort und Stelle aufgestellt war. Soweit die Klägerin dies schlicht in Abrede stellt, begibt sich die Klägerin in den Bereich der Spekulation.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte auch nicht gehalten, die Anlage am Schadenstag im Ein-oder-Zwei-Stundenrhythmus zu überwachen.
aaa) Die Rechtsfrage, welche Sorgfalt ein Betreiber einer Selbstwaschanlage aufwenden muss, um den Verkehr vor Schäden zu bewahren, ist Einzelfall bezogen zu beantworten.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet, alle Vorkehrungen treffen muss, um Schäden Dritter tunlichst zu vermeiden (Palandt/Sprau, aaO, § 823 Rdnr. 46; MünchKomm(BGB)Nvagner, 6. Aufl., § 823 Rdnr. 243). Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht zu erreichen (st. Rspr. BGH, statt aller: 2.3.2010—VI ZR 223/09, NJW 2010, 1967; Urt. v. 16.5.2006— VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen - hier die Kunden einer Selbstwaschanlage - vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 2010, 1967; 2006, 2326). Weiterhin fließt in die Beurteilung auch das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrserwartung entspricht (BGH, NJW 2010, 1967; vgl. Urt. v. 16.5.2006 - VI ZR 189/05, VersR 2006, 1083; Urt. v. 8.11.2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233). Schließlich sind Ausmaß und Größe der Gefahr sowie die Schadenswahrscheinlichkeit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2007, 460). Diese Kriterien stehen miteinander in Wechselwirkung: Je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und je schwerer der drohende Schaden, desto weitgehendere Sicherungsmaßnahmen sind zu ergreifen (BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 223/06, VersR 2007, 72, 73; MünchKomm(BGB)/Wagner, § 823 Rdnr. 259; Gerecke, VersR 2008, 1595).
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