Umsatzsteuer-Erstattung bei Ersatzbeschaffung
Im Rahmen einer Totalschadenabrechnung ist die Umsatzsteuer bei einer Ersatzbeschaffung auch dann zu erstatten, wenn der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug anschafft.

Im Rahmen einer Totalschadenabrechnung ist die Umsatzsteuer bei einer Ersatzbeschaffung auch dann zu erstatten, wenn der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug anschafft. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein hervor (9.1.2013, AZ:7 U 109/12).
Zum Hintergrund: Der Kläger erlitt mit seinem elf Monate alten Pkw der Marke BMW einen Unfall, wobei das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Laut Sachverständigengutachten beliefen sich die Reparaturkosten brutto auf rund 38.000 Euro, der Wiederbeschaffungswert regelbesteuert auf 48.500 Euro und der Restwert auf 20.500 Euro.
Der Kläger entschied sich zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu einem Preis von brutto 43.000 Euro.
Die Beklagte (regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung) regulierte lediglich den Wiederbeschaffungswert netto, obwohl der Kläger ein Ersatzfahrzeug inklusive Mehrwertsteuer angeschafft hatte.
Vor dem LG Kiel machte der Kläger unter anderem auch die Mehrwertsteuer aus dem Ersatzkauf geltend. Das LG Kiel gab der Klage statt. Mit Berufung vor dem OLG Schleswig-Holstein richtet sich die Beklagte gegen die Erstattung der Umsatzsteuer mit der Ansicht, diese könne nicht verlangt werden. Sie ist der Ansicht, es handele sich hier um eine unzulässige Vermischung zwischen konkreter und fiktiver Schadenabrechnung.
Aussage des Gerichts
Das OLG Schleswig-Holstein entschied: Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Es ist der Ansicht, dass der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte, der den Weg der Ersatzbeschaffung eines billigeren Fahrzeugs wählt, den Nettowiederbeschaffungsaufwand zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer für das Ersatzfahrzeug beanspruchen kann. Hierbei bildet der Bruttowiederbeschaffungsaufwand die Obergrenze der zu beanspruchenden Entschädigung.
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