Beschreibt ein Händler ein Fahrzeug als unfallfrei, bezieht sich die Aussage auch auf die Zeiträume, in der das Auto nicht in seinem Besitz war. Wird ein früherer Unfallschaden nachträglich entdeckt, muss der Händler den Verkauf rückabwickeln.
(Bild: BCA)
Eine im Kaufvertrag vermerkte Unfallfreiheit eines Fahrzeugs bezieht sich als Beschaffenheitsangabe auf die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs. Die Einschränkung nur auf die Besitzphase des Verkäufers lässt sich aus dem Vermerk „unfallfrei“ laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 30. Mai 2017 dagegen nicht ableiten (AZ: I-28 U 198/16).
Das OLG Hamm sah in Übereinstimmung mit dem LG Essen den handschriftlichen Zusatz „unfallfrei“ auf dem Kaufvertrag, welchen der Beklagte eingefügt hatte, diese Aussage nicht nur auf die Besitzzeit des Beklagten eingeschränkt. Die Erklärung müsse aus verständiger Sicht des Klägers so aufgefasst werden, dass der Beklagte als Kfz-Händler eine gewissenhafte Ankaufüberprüfung vorgenommen habe und deshalb dafür einstehen wolle, dass es keine unfallbedingten Vorschäden an dem Fahrzeug gebe.
Sodann stellte das OLG Hamm fest, dass erstinstanzlich mittels Sachverständigengutachten bestätigt wurde, dass das verkaufte Fahrzeug einen Unfallschaden aufwies. An dieses Ergebnis sah sich das Berufungsgericht gebunden. Damit stand dem Kläger grundsätzlich ein Rückabwicklungsanspruch zu, da das Fahrzeug die vertraglich zugesicherte Beschaffenheit der Unfallfreiheit nicht erfüllen konnte.
Im verhandelten Fall befasste sich das OLG Hamm als Berufungsinstanz mit einem Gebrauchtwagenkauf. Der Kläger erwarb das Fahrzeug vom Typ C. Anfang 2014. Der Pkw wurde erstmals am 11.06.2007 zugelassen und hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Kilometerstand von 169.000.
Der verklagte Kfz-Händler lieferte das Fahrzeug am 26.02.2014 beim Kläger an. Auf dem Vertragsvordruck vermerkte der Beklagte ergänzend handschriftlich den Zusatz „unfallfrei“. Nach Übergabe und Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.400 Euro stellte der Kläger einige Zeit später fest, dass an dem Fahrzeug Unfallspuren vorhanden waren.
Mittels Anwaltsschreiben vom 13.03.2014 erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte solle ihm, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, 13.400 Euro Kaufpreis erstatten. Bezüglich eines eventuellen Nutzungsentschädigungsanspruchs auf Beklagtenseite erklärte der Kläger die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen gegenüber dem Beklagten. Als Kfz-Händler hätte dieser einen Anlagezins in Höhe von 4 Prozent des Kaufpreises erzielen können.
Berechnung der Nutzungsentschädigung
In der ersten Instanz (LG Essen, AZ: 12 O 265/14) behauptete der Beklagte der Zusatz „unfallfrei“ sei so zu verstehen gewesen, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Schaden erlitten habe, was auch zuträfe. Bezüglich der Unfallfreiheit hörte das LG Essen mehrere Zeugen und holte ein Sachverständigengutachten ein. Aus dem Gutachten ergab sich, dass das verkaufte Fahrzeug tatsächlich einen Unfallschaden aufwies.
Letztendlich verurteilte das LG Essen den Beklagten zur Rückzahlung von 6.847,59 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw. Von dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.400 Euro müsse sich der Kläger allerdings einen Abzug von Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.557,33 Euro gefallen lassen – dies bezogen auf eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometer und eine vom Kläger zurückgelegte Laufleistung von 74.434 Kilometer.
Das OLG Hamm bestätigte damit die Annahme des LG Essen, bei der Verrechnung von Nutzungsausfall von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen. Der Pkw Modell C. verfüge über einen großvolumigen Sechs-Zylindermotor mit einer für solche Motoren vergleichsweise geringen Motorleistung, was auf eine hohe Gesamtlaufleistung schließen lasse. Da der Kläger mit dem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung mittlerweile bereits 96.000 Kilometer zurückgelegt hatte, fiel der Betrag an zu erstattender Nutzungsentschädigung höher aus und wurde vom OLG Hamm letztlich mit 9.746,56 Euro berücksichtigt.
Stand: 08.12.2025
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