Urteil Ungewöhnlich viele Reparaturen – Händler muss informieren

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Ein Verkaufsberater muss einen Käufer nicht ungefragt über jede einzelne Reparatur eines Gebrauchtwagens informieren. Anderes gilt, wenn es besonders viele Werkstattaufenthalte gab.

(Bild:  sp-x / Uli Sonntag)
(Bild: sp-x / Uli Sonntag)

Hat ein Gebrauchtwagen übermäßig viele Reparaturen hinter sich, muss ein Händler das beim Verkauf angeben. In dem vor dem Landgericht Lübeck verhandelten Fall stellte sich nach dem Kauf eines Pkw heraus, dass bei dem Fahrzeug bereits Reparaturen an Katalysator, Kupplung, Turbolader, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe durchgeführt worden waren. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Vertrags, was das Autohaus mit dem Hinweis verweigerte, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Das Gericht sah das in diesem Fall anders: Die Anzahl und der Umfang der Arbeiten seien ungewöhnlich gewesen und hätten ungefragt offengelegt werden müssen (Az.: 3 O 150/21). Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.

Worauf Händler einen Käufer hinweisen müssen, ist laut Landgericht Lübeck nicht ausdrücklich geregelt und stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend sei, ob der Kunde vernünftigerweise eine Aufklärung erwarten durfte.

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