Unkenntnis schließt Schadenersatz aus
Wird ein Fahrzeug in Unkenntnis eines Schadens verkauft, bleibt die Sachmängelhaftung bestehen. Der Verkäufer ist jedoch nicht zu Schadenersatz verpflichtet.
Tritt nach dem Verkauf eines Wagens durch Angehörige des Vorbesitzers ein Schaden zutage, muss der Verkäufer nicht für mögliche Folgekosten aufkommen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 5. Juni kann die Kenntnis des (verstorbenen) Vorbesitzers nicht dem Erben zurechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen, die ein Vorwissen des Verkäufers nahelegen (AZ: 5 U 408/14).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger auf eine Internet-Anzeige hin am 7. Juni 2013 einen gebrauchten Audi A3 zum Preis von 8.000 Euro gekauft. Er stammte aus dem Nachlass des kurz zuvor verstorbenen Vaters des beklagten Verkäufers und gehörte einer innerfamiliären Erbengemeinschaft. Außer für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit hatten die Vertragspartner die Sachmängelhaftung gemäß Vertragsvereinbarung ausgeschlossen. Der Beklagte „garantierte“ im Vertrag, dass das Auto „in der Zeit, in der es in seinem Bestiz war, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen“ erlitten habe. Dies sei auch „in der übrigen Zeit“ „soweit ihm bekannt“ der Fall gewesen.
Nachdem der Kläger einen Privatgutachter beauftragt hatte und dieser feststellte, dass der Pkw rechtsseitig großflächige Kollisionsspuren aufweist, die unsachgemäß repariert worden seien, macht er im vorliegenden Rechtsstreit die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend. Des Weiteren verlangt er Schadenersatz in Höhe der Gutachterkosten von 1.996,31 Euro, An- und Abmeldegebühren von 90 Euro, eine Pauschale von 30 Euro sowie Anwaltskosten von 837,52 Euro und beantragt die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Entgegennahme des Kraftfahrzeugs in Verzug befinde.
Das Landgericht Koblenz hatte erstinstanzlich unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Rückgewähr des Kaufpreises von 8.000 Euro Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Autos verurteilt und dessen Annahmeverzug festgestellt. Da den Beklagten kein Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Vorschäden des Autos treffe und er sich auch nicht mit dessen Rückgabe in Verzug befunden habe, als die streitigen Aufwendungen des Klägers entstanden seien, schulde er allerdings keinen Schadenersatz. Diesen Teilentscheid griff der Kläger mit der Berufung jedoch an und verfolgte die vom Landgericht aberkannten Schadenersatzansprüche weiter.
Das OLG Koblenz entschied jedoch nochmals, dass dem Kläger die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zustehen. Nach Auffassung des Senats steht nämlich nicht fest, ob der Beklagte im Ansatz haftet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es nicht hinlänglich dargetan sei, dass die Schäden an dem verkauften Fahrzeug, die im Verkaufsgespräch als „Macken“ bezeichnet wurden, aus Geschehnissen herrühren, auf die der Beklagte bereits hingewiesen hatte (z.B. aus Kollisionen beim rückwärtigen Einfahren in den Hof).
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