Im konkreten Fall ging der BGH deshalb nicht von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung auf Beklagtenseite aus, da diese der Aufforderung zur Untersuchung der Mängel, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses auf Klägerseite erfolgte, durchaus nachgekommen wäre.
Hier hätte allerdings die Klägerseite ihrem Nachbesserungsverlangen zu Unrecht Usedom als Erfüllungsort zugrunde gelegt. Die Klägerseite hätte sich nicht dazu bereit erklärt, der Beklagtenseite die Besichtigung des Bootes in Berlin zu ermöglichen. Berlin wäre allerdings der richtige Erfüllungsort zur Überprüfung der Mängelrügen gewesen.
Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Käufer dem Verkäufer nicht nur die Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, sondern dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen muss. Die zur Verfügungsstellung muss am rechten Ort erfolgen. Dies sei gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Erfüllungsort der Nacherfüllung.
Fehlt es diesbezüglich an einer vertraglichen Vereinbarung, so kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Fall ging der BGH von einem Nacherfüllungsort in Berlin aus. Dort habe der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB) gehabt. Es würde diesbezüglich keinen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidend auf den übereinstimmenden Wohnsitz der Parteien im Raum Berlin abgestellt habe.
Der BGH kam mithin zu dem Ergebnis, dass die Klägerseite der Beklagtenseite nicht ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gab. Ein solches ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen war auch nicht gemäß § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich.
Ein Fall wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nachbesserung lag nicht vor. Zwar sei tatsächlich von einem groben Missverhältnis der Nachbesserungskosten von 12.900 Euro zu dem Zeitwert des Bootes in Höhe von ca. 1.400 Euro auszugehen gewesen. Der Schuldner müsse allerdings ausdrücklich von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dies sei allerdings im konkreten Fall nicht erfolgt.
Somit sei trotz des Vorliegens von wirtschaftlicher Unmöglichkeit davon auszugehen, dass die Beklagtenseite weiterhin ein Recht auf Nacherfüllung hatte, da die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB eben nicht vollständig vorlagen. Der BGH bestätigte somit die Klageabweisung des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
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