Urteil unterbindet Anerkennungstourismus

Von Christoph Baeuchle

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Schwarzarbeit gilt nicht als berufliche Erfahrung, so sieht es das Bundesverwaltungsgericht. Carsten Beuß vom Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg erläutert die Auswirkungen auf die Praxis.

Carsten Beuß, Hauptgeschäftsführer Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg.(Foto:  Baeuchle)
Carsten Beuß, Hauptgeschäftsführer Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg.
(Foto: Baeuchle)

Herr Beuß, das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Schwarzarbeit nicht mehr als Berufserfahrung für einen Handwerksrolleneintrag angesehen werden darf. Wie war das bislang?

Carsten Beuß: Die sogenannte Altgesellenregelung, § 7b der Handwerksordnung, sieht vor, dass die längere Ausübung eines Berufes zum Eintrag in die Handwerksrolle berechtigt. Hier hat das Gericht klar gestellt: Eine illegale Tätigkeit ist kein Nachweis für die gewonnene Berufspraxis.

Geht das Urteil noch darüber hinaus?

Eindeutig. Nach unserer Auffassung lässt sich die Begründung des Gerichts auch auf die in der Praxis viel problematischeren Ausnahmebewilligungen nach § 8 Handwerksordnung übertragen. Denn auch hier müssen Kenntnisse und Fähigkeiten im zulassungspflichtigen Handwerk nachgewiesen werden. Die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers spielen auch hier eine entscheidende Rolle.

Welche Rolle spielt die Ausnahmebewilligung in der Praxis?

Es gab in den vergangenen Jahren Fälle, bei denen die illegale Tätigkeit dabei offenbar Berücksichtigung fand. Die Handwerkskammern messen mit unterschiedlichen Maßstäben: Während die eine Handwerkskammer einen Antrag in die Handwerksrolle ablehnt, stimmt die benachbarte Kammer zu. Das uneinheitliche Vorgehen hat für viel Missstimmung im Kfz-Gewerbe und anderen Gewerken gesorgt.

Wie wird sich das Urteil also auf die Branche auswirken?

Wenn durch Schwarzarbeit erworbene Kenntnisse der Türöffner für eine Ausübungsberechtigung oder eine Ausnahmebewilligung sein können, ist dies völlig paradox. In beiden Fällen brauchen wir einen strengen und einheitlichen Prüfungsmaßstab. Diesen hat das Urteil geschaffen. Wir gehen davon aus, dass es den „Anerkennungstourismus“ über Kammergrenzen hinweg nun nicht mehr geben kann.

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