Urteil zu den Anforderungen an freie und markengebundene Werkstätten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Eine freie Werkstatt muss nicht den gleichen den Sorgfaltsanforderungen genügen wie eine Markenwerkstatt, wenn sie nicht über entsprechende Informationen des Herstellers verfügt.

Eine freie Werkstatt muss nicht den gleichen den Sorgfaltsanforderungen genügen wie eine Markenwerkstatt, wenn sie nicht über entsprechende Informationen des Herstellers verfügt. Das geht aus einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 28. Juli 2009 hervor (AZ: 8 U 128/08).

Zum Hintergrund: Im Fall des OLG Zweibrücken verbrachte der Kläger sein erstmals im September 2001 zugelassenes Fahrzeug, Marke Renault, bei einem Kilometerstand von 176.529 am 03. Mai 2007 in die freie Werkstatt des Beklagten. Er erteilte den Auftrag, den Zahn-und Keilrippenriemen zu erneuern.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde 1996 auf dem Markt eingeführt. In der Folgezeit nach der Einführung traten an den Keilrippenriemen häufig Schäden auf (Zerbersten), die gelegentlich auch Motorschäden zur Folge hatten.

Nach diesem vermehrten Auftreten von Motorschäden durch Zerbersten des Keilrippenriemens wurde dies seitens des Herstellers auf übermäßig hohe Schwingungen im Keilrippenriemenbereich zurückgeführt. Hierauf wurde im Jahre 2002 ein Antriebsrad mit Freilauf eingeführt. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug war bereits bei Übernahme durch den Kläger mit diesem Freilauf ausgestattet.

Nach der Rückrufaktion im Jahr 2002 empfahl das Herstellerwerk in gewissen Zeitabständen (alle fünf Jahre) oder nach einer bestimmten Fahrleistung (alle 120.000 Kilometer) einen Austausch des Freilaufs. Weiterhin empfahl das Herstellerwerk ein besonderes von dem Hersteller entwickeltes Ersatzteil-Kit als weitere vorbeugende Maßnahme beim Austausch der Keilriemen zu verwenden.

Nach den nach Auffassung des Klägers durch den Beklagten nicht sachgerecht und nicht vollständig durchgeführten Reparaturmaßnahmen kam es zu einem Motorschaden in Höhe von ca. 5.000,00 €.

Der Kläger sah eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten letztlich darin, dass dieser bei ansonsten ordnungsgemäßer Erneuerung des Zahnriemensatzes sowie des Keilrippenriemens das Ersatzteil-Kit als besonderes vom Herstellerwerk entwickeltes Ersatzteil nicht verwendet hat.

Das LG Zweibrücken, Urteil vom 19. September 2008, AZ: 1 O 240/07, holte ein Sachverständigengutachten ein und wies die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab, da dem Kläger aufgrund des nicht zu erbringenden Nachweises einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten, kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4 bzw. 280 Abs. 1 S. 1 BGB wegen des geschädigten Motors zusteht.

Auf Seite 2: Die Aussage des Gerichts

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