Urteil zu den Beratungspflichten einer Werkstatt
Unglaublich, aber wahr: Zwei Kölner Instanzen fordern einen Kfz-Betrieb im Nachhinein dazu auf, einen Getriebeaustausch auf Kosten einer Garantieversicherung vorzunehmen, obwohl das Getriebe voll funktionsfähig ist.

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Köln bemängelte der Käufer eines Smart mit 40.000 Kilometern gegenüber dem Händler mehrfach ein erhebliches „Schaltruckeln“ (Urteil vom 11.08.2016, AZ: 6 S 153/15). Der Händler wies darauf hin, dass dieses Phänomen insbesondere bei Smart-Modellen der frühen Baujahre produktimmanent sei. Darüber hinaus erhielt das Fahrzeug ein Getriebe-Softwareupdate und der Kupplungsaktuator wurde neu eingestellt.
Insgesamt befand sich das Fahrzeug drei Mal in der Werkstatt des Beklagten, der davon ausging, dass nach Einstellung des Kupplungsaktuators ein Mangel, soweit er überhaupt vorgelegen haben sollte, soweit möglich technisch behoben war.
Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug weitere 40.000 Kilometer über einen Zeitraum von zwei Jahren, ohne in dieser Zeit gegenüber dem Beklagten oder gegenüber anderen ein Schaltruckeln als Mangel vorzustellen. Welche Arbeiten innerhalb dieser zwei Jahre an dem Fahrzeug durchgeführt wurden, bleibt unbekannt.
Bei einer Laufleistung von 100.000 Kilometern kommt es nun zu einem Getriebeschaden, der nur durch ein Austauschgetriebe behoben werden kann. Die Werkstatt, die den Getriebeaustausch vornimmt, weist darauf hin, dass der Getriebeschaden natürlich nicht eingetreten wäre, wenn zwei Jahre zuvor statt der Einstellung des Aktuators das Getriebe bereits erneuert worden wäre.
Mit seiner Klage macht der Kläger nunmehr die Kosten der Getriebeerneuerung gegen den Beklagten geltend.
Das Amtsgericht Köln gibt der Klage vollumfänglich statt, letztlich auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens, das im Ergebnis kurioserweise feststellt, dass zwar die Einstellung des Kupplungsaktuators sachgerecht gewesen sei – jedoch stattdessen ein Getriebeaustausch ausgeschlossen hätte, dass zwei Jahre später das Getriebe hätte ausgetauscht werden müssen. Das Gericht sieht nun ein Beratungsverschulden der Werkstatt, weil dieser Hinweis nicht erfolgt sei, obschon zum frühest möglichen Zeitpunkt das neue Getriebe auf Kosten einer Gebrauchtwagengarantie, die abgeschlossen war, übernommen worden wäre.
Das Amtsgericht berücksichtigt in seiner Entscheidung weder, dass das Fahrzeug weitere 40.000 Kilometer zurückgelegt hat, noch das Gesamtalter des Fahrzeugs, und auch nicht Tatsache, dass ein sogenanntes Getrieberuckeln Smart-typisch ist.
Das Gericht setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob vorliegend ein Mangel anzunehmen sei, sondern das Gericht stützt sich darauf, dass ein Beratungsverschulden des Reparaturbetriebes vorliegen würde. Der Betrieb sei verpflichtet gewesen, den Kunden mitzuteilen, dass ein frühzeitiger Getriebeaustausch einen späteren Getriebeschaden verhindert hätte.
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