Urteil zum Schadenersatz auf Neuwagenbasis

Von autorechtaktuell.de

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Für eine Entschädigung auf Neuwagenbasis muss ein Unfall-Fahrzeug einerseits erheblich beschädigt und andererseits zum Unfallzeitpunkt neuwertig gewesen sein.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Für eine Entschädigung auf Neuwagenbasis muss ein Unfall-Fahrzeug einerseits erheblich beschädigt und andererseits neuwertig gewesen sein. Zudem muss der Geschädigte wieder ein fabrikneues Fahrzeug anschaffen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor (2. Dezember 2010, AZ: 8 O 4576/10)

Zum Hintergrund: Der Kläger erlitt am 9 Februar 2010 mit seinem erstmals am 2. Februar 2010 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug derart beschädigt wurde, dass Reparaturkosten von rund 2.900 Euro sowie eine Wertminderung in Höhe von 600 Euro anfielen. Zum Unfallzeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 290 km.

Der Kläger begehrte zunächst die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, für den Fall der Anschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs begehrt der Kläger die Entschädigung auf Neuwagenbasis.

Aussage des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth entschied: Sollte der Kläger tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschaffen, steht ihm der Anspruch auf eine Neufahrzeugentschädigung zu. Neben der Voraussetzung, dass das Fahrzeug mit 290 km Laufleistung und einem „Erstzulassungsalter“ von sieben Tagen unstreitig neuwertig sei, liege auch eine erhebliche Beschädigung vor. Diese sei dann zu bejahen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile – insbesondere das Fahrzeugchassis – beschädigt wurden und zur fachgerechten Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erforderlich seien. Hierbei würde in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Da am streitgegenständlichen Fahrzeug der Längsträger beschädigt, der nach Ansicht des Gerichts als wichtiges Bauteil für das Crashverhalten des Fahrzeugs relevant sei, sei auch von einer erheblichen Beschädigung auszugehen.

Das hielt darüber hinaus auch einen Wechsel der Abrechungsart für zulässig. Zunächst machte der Kläger fiktive Reparaturkosten sowie die Wertminderung geltend, für den Fall der Anschaffung eines Neufahrzeugs begehrte er den Wechsel zur Neuwagenentschädigung. Mit dem Hinweis darauf, dass die zugesprochenen fiktiven Reparaturkosten sowie die Wertminderung bei einem Wechsel auf die Abrechnungsart Neuwagenentschädigung angerechnet werden müssten, war das Gericht der Ansicht, dem Kläger stehe der Wechsel der Abrechnungsart noch offen.

Das Urteil in der Praxis

Neben der Voraussetzung der Neuwertigkeit eines Fahrzeugs, die bis zu einer Laufleistung von 1.000 km und einem Erstzulassungsalter von einem Monat zu bejahen ist, muss das Fahrzeug des Unfallgeschädigten erheblich beschädigt sein, um einen Neuwagenentschädigung zu ermöglichen. Eine erhebliche Entschädigung ist dann zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurlos ausgewechselt werden können und somit die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind. In diesem Fall wird der frühere Zustand des Fahrzeugs durch die Reparatur voll wiederhergestellt. Eine erhebliche Beschädigung ist dann anzunehmen, wenn bei Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind. Weitere Voraussetzung der Abrechnung auf Neuwagenbasis ist die Anschaffung eines fabrikneuen Fahrzeugs durch den Geschädigten, da dieser nur hierdurch sein Integritätsinteresse am Neufahrzeug bestätigt.

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