Urteil zur Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
Der Schädiger muss bei Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ein „annahmefähiges Angebot“ vorlegen. Die simple Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze reicht nicht aus.
Der Schädiger muss bei Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ein „annahmefähiges Angebot“ vorlegen. Die simple Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze reicht nicht aus. Das geht aus einem Urteil des AG Wuppertal vom 30. November 2010 hervor (AZ: 37 C 387/10).
Der Kläger begehrte vorliegend die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten in Höhe der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte hatte den Schaden zuvor unter Hinweis auf den vorgelegten Prüfbericht auf Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze reguliert. Der Prüfbericht enthielt jedoch lediglich einen namentlichen Verweis auf eine andere kostengünstigere Werkstatt, nicht jedoch ein konkretes, quasi „annahmefähiges“ Gegenangebot.
Das Gericht führt unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 23. Februar 2010 (AZ: VI ZR 91/09) aus, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nur dann auf eine anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn die Verweisung auf mindestens eine konkrete, namentlich und mit Anschrift benannte Werkstatt erfolgt, ein konkretes quasi annahmefähiges „Gegenangebot“ vorgelegt wird, dieses Angebot für den Geschädigten ohne weiteres mühelos zugänglich ist und der Reparaturstandard der einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Letzteres Kriterium wird vom Gericht vermutet, wenn die benannte Werkstatt von einer unabhängigen Organisation (z.B. TÜV, Dekra) zertifiziert ist, von einem Meister geführt wird, Originalersatzteile verwendet, nach Herstellervorgaben gearbeitet wird bzw. es sich um einen Mitgliedsverband des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik handelt. Dabei muss sich der Geschädigte nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil v. 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).
Die Beklagte genügte vor diesem Hintergrund ihren Darlegungspflichten nicht, da sie lediglich unter Hinweis auf den Prüfbericht die Erstattung der Reparaturkosten auf Basis von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Reparaturwerkstatt verweigerte, ohne ein Quais „annahmefähiges“ Gegenangebot vorzulegen. Der Klage wurde daher stattgegeben.
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