Urteil zur Anrechnung von Großkundenrabatten
Eine Autovermietung muss als Geschädigte handelsübliche Rabatte wahrnehmen, die ihr ohne Verhandlungsaufwand offen stehen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet überobligatorische Anstrengungen im Interesse des Schädigers zu entfalten. Handelsübliche beziehungsweise regelmäßig gewährte Vergünstigungen und Rabatte eines Geschädigten als Großkunden können jedoch auch den Schädiger entlasten. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main (19. April 2011, AZ: 31 C 2331/10).
Zur Erläuterung: Die Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte auf Gutachtenbasis die Reparaturkosten netto abzüglich etwa 9 Prozent mit der Begründung, die Klägerin müsse sich auf eine im Regulierungsschreiben konkret benannte freie Fachwerkstatt verweisen lassen, was zu reduzierten Reparaturkosten führe.
Unstreitig bestehen zwischen der Klägerin, einer bundesweit tätigen Autovermietungsfirma, und den von ihr regelmäßig in Anspruch genommenen Reparaturwerkstätten Rahmenverträge, aufgrund derer der Klägerin Rabatte zustehen. Hierbei ist eine Größenordnung von bis zu 35 Prozent marktüblich.
Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht die Kürzung der Reparaturrechnung um zirka 9 Prozent im Rahmen der richterlichen Schätzung nicht überhöht.
Zwar sei der Geschädigte nicht verpflichtet, überobligationsmäßige Anstrengungen im Interesse des Schädigers zu unternehmen. Handelsübliche Rabatte oder solche, die ihm ohne jeglichen Verhandlungsaufwand offenstehen, sind jedoch wahrzunehmen. Die Klägerin müsse sich vorliegend gerade nicht bemühen, einen Rabatt zu erhalten, sondern brauche nur das zu tun, was sie auch getan hätte, wenn der Schaden an dem Fahrzeug nicht fremd - sondern eigenverschuldet entstanden wäre - nämlich das Fahrzeug in die Werkstatt geben. Der Rabatt wurde vorliegend bereits vor dem Schadenfall ausgehandelt und konnte von der Klägerin jederzeit beansprucht werden. Die Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes wurde daher abgewiesen.
Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung
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