Urteil zur Anrechnung von Großkundenrabatten

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Aus der Urteilsbegründung

… Denn zwischen den Parteien ist es unstreitig geblieben, dass die Kl. Rahmenverträge mit den von ihr regelmäßig in Anspruch genommenen Werkstätten unterhält, so dass sie bei Inanspruchnahme der Leistungen dieser Werkstätten Rabatte erhält. Zwar hat die Kl. zur Höhe dieser Rabatte nichts vorgetragen, hat jedoch den Vortrag der Bekl. wonach diese Rabatte bis zu 35Prozent des nicht rabattierten Rechnungsbetrages erreichen könnten, nicht in Abrede gestellt. Die Kürzung der Reparaturrechnung um knapp 9Prozent ist daher im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO jedenfalls nicht überhöht.

Die Frage, ob Rabatte anzurechnen sind, die nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten von Dritten eingeräumt werden, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt.

Ein Großteil der Rechtsprechung argumentiert, dass es sich in diesen Fällen um Vorteile handelt, die der Dritte dem Geschädigten einräumen will, welche nicht dem Schädiger zugutekommen sollten. So entschied das OLG Frankfurt, NZV 1994, 478, dass es sich bei einem Mengenrabatt, den ein Fahrzeugverkäufer seinem Kunden einräume um eine freiwillige Leistung eines Dritten handele, die nach ihrem Sinn und Zweck den Kunden, nicht aber im Schadensfall den Schädiger entlasten bzw. begünstigen solle. Das AG Kiel, 113 C 458/04 (zitiert nach juris), vertrat die Auffassung, auch ein typischerweise den Eigentümern beschädigter Taxifahrzeuge eingeräumter Rabatt sei nicht schadensmildernd anzurechnen, da nicht feststünde, dass der Geschädigte diesen Nachlass jederzeit in zumutbarer Weise erhalt. Das Amtsgericht München, Urteil vom 7.7.10, Az. 334 C 33973/09 führte für den Fall eines Großkundenrabattes bei einer Ersatzbeschaffung mit gleichlautenden Argumenten aus, der Rabatt solle den Großkunden, nicht den Schädiger begünstigen.

Die entgegengesetzte Auffassung vertritt das OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.6.09, Az. 1 U 13/09, welches die Problematik in dogmatischer Hinsicht beim Prüfungspunkt der Erforderlichkeit des vom Sachverständigen ermittelten Schadensbetrages verortet. Das OLG Karlsruhe führt hierzu aus, dass der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen könne, für den das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten, eine sachgerechte Grundlage für das Gericht sein könne.

Vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebotes und des schadensrechtlichen Bereicherungsverbotes habe sich der Geschädigte einen Rabatt, wie ihn auch hier die Kl. in Anspruch nimmt anrechnen zu lassen. Auch die in § 254 Abs. 2 BOB verankerte Schadensgeringhaltungspflicht sei zu berücksichtigen. Zwar sei der Geschädigte nicht verpflichtet, überobligationsmäßige Anstrengungen im Interesse des Schädigers zu unternehmen, wohl aber dazu, handelsübliche Rabatte oder aber solche, die ihm ohne jeglichen Verhandlungsaufwand offen stehen, wahrzunehmen- Das übersteige nicht die Grenze des Zumutbaren, vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.

Das erkennende Gericht schließt sich ausdrücklich der Auffassung des OLG Karlsruhe an. Zur Untermauerung kann auch das Porsche-Urteil des BOH (Urteil vom 29.4.03, Az: VI ZR 398/02) herangezogen werden. Wenn sich der Geschädigte im Rahmen fiktiver Abrechnung schon die Kürzung des Schadensersatzes auf den Betrag gefallen lassen muss, der bei Reparatur in einem dem Geschädigten unter Umständen nicht bekannten Reparaturbetrieb anfallen würde, dann muss erst recht der Verweis auf die Kosten bei Reparatur in einem Betrieb möglich sein, mit denen der Geschädigte Rahmenvereinbarungen getroffen hat, die schließlich vermuten lassen, dass die Reparatur tatsächlich in diesen Betrieben durchgeführt wird. Ein höherer Betrag ist nämlich zur Schadensbehebung bei diesem Geschädigten nicht erforderlich. Der Geschädigte muss sich in einem solchen Fall auch gerade nicht bemühen, einen Rabatt zu erhalten, sondern braucht nur das zu tun, was er auch getan hätte, wenn der Schaden an seinem Fahrzeug nicht fremd - sondern eigenverschuldet entstanden wäre - nämlich das Fahrzeug in die Werkstatt geben. Der Rabatt wurde in dieser Konstellation bereits vor dem Schadensfall ausgehandelt, auf ihn besteht in diesem konkreten Fall (in Abweichung zu dem Fall, über den das AG Kiel in seiner oben zitierten Entscheidung zu befinden hatte) ein Anspruch.

Es überzeugt gerade bei Unternehmen, die wie die Kl. über einen so großen Fuhrpark verfügen, dass sie solche Rabattverträge schließen können, nicht, von einer Privilegierung des Schädigers zu sprechen. Vielmehr stellt die entgegengesetzte Entscheidung eine systematische Privilegierung des Geschädigten dar, der von jedem einzelnen Schadensfall, für den ein anderer einstandspflichtig ist, profitieren würde. Sachliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.

Vergleichend kann auch auf die Fälle hingewiesen werden, in denen - gleichfalls auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung - der Geschädigte über eine eigene Reparaturwerkstatt verfügt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine solche für Reparaturen des eigenen Fuhrparks oder um eine solche für gewerbsmäßige Fremdreparaturen handelt. In diesem Fall hat der Geschädigte nach überwiegend vertretener Auffassung in der Rechtsprechung lediglich Anspruch auf Ersatz seiner Selbstkosten, ein Gewinnanteil wird aus den Kosten herausgerechnet, vgl. BGH, Urteil vom 3.2.61, Az. 178/59; OLG Nürnberg, Urteil vom 26.6.70, Az: 1 U 118/69 AB Munster Urteil vom 14 2 96 Az: 29 C 661,95. …

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