Urteil zur Erforderlichkeit von Lackierungskosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Auch bei Lackierarbeiten im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtschadens kommt es nicht ausschließlich auf die allgemein gehaltenen Herstellervorgaben an, sondern darauf, ob bestimmte Arbeiten im konkreten Einzelfall notwendig und erforderlich waren.

(Foto: Wenz)

In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main am 17. Mai 2016 ging es um einen Verkehrsunfall vom 20. März 2014, den der Kläger unverschuldet erlitten hatte (Az.: 30 C 2162/15 [20]). Der Unfallgegner, dessen Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand, war bei der Beklagten Kfz-haftpflichtversichert. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in einem Kfz-Betrieb reparieren und machte die Reparaturkosten gemäß Rechnung in Höhe von 1.135,96 Euro gegenüber der Beklagten geltend.

Nach der Einreichung dieser Rechnung ließ man einen Prüfbericht der Firma Claims Controlling GmbH erstellen, nach welchem sich angeblich lediglich erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 991,02 Euro rechtfertigen würden.

Die Kürzungen bezogen sich auf die Position Farbmusterblech/Mischanlage beziehungsweise auf die Position Kunststoffteile. Abgezogen wurden die letztendlich eingeklagten 144,94 Euro an Reparaturkosten.

Aufgrund dieser Kürzung der unfallgegnerischen Versicherung holte der Kläger eine Stellungnahme eines Kfz-Sachverständigen ein. Dieser bestätigte die Notwendigkeit derjenigen Arbeiten, welche die Beklagte als nicht erforderlich kürzte.

Die Vorgaben des Herstellers bezüglich der Lackiervorbereitung berücksichtigte lediglich die Erstellung eines Farbmusterbleches.

Beim konkreten Farbton („Deep Black Pearl Effect“) existierten allerdings je nach Lackhersteller 3 bis 5 Farbnuancen. Diese müssten alle angemischt und entsprechende Farbmusterbleche erstellt werden. Bezüglich der gekürzten Position Kunststoffteile abdecken, kam der Sachverständige vorgerichtlich zu dem Ergebnis, dass die Verbindungslaschen der Kunststoffteile zwecks Passform und Halt lackfrei gehalten und abgedeckt werden müssten.

Diese Ausführungen veranlassten die Beklagte allerdings vorgerichtlich nicht zur Nachregulierung, sodass der Kläger gezwungen war, vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main zu klagen. Die Klage war vollumfänglich erfolgreich, nachdem das Gericht ein Sachverständigengutachten einholte und der Gutachter die Notwendigkeit der gekürzten Reparaturarbeiten bestätigte.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main führt in seiner Entscheidung aus:
„…Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte auch bezüglich der nicht erstatteten Kosten aus der Rechnung des Reparaturbetriebes […] vom 30.06.2014 eintrittspflichtig ist. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Positionen „Farbmusterblech/Mischanlage“ und „Kunststoffteile abdecken“. Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen, überzeugend begründeten Gutachten vom 29.02.2016 dargelegt, dass die von der Beklagtenseite beanstandeten Positionen zwar nicht in den Arbeitsumfang fallen, der vom Hersteller vorgegeben wird, dass aber aus technischer Sicht zwanglos nachzuvollziehen sei, dass diese Arbeiten im Reparaturverlauf tatsächlich angefallen sein können und auch erforderlich waren. Das Gericht legt die Feststellung des Sachverständigen seiner Entscheidungsfindung zugrunde….“

Weiterhin führte das Amtsgericht aus:
„…Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger ein Auswahlverschulden trifft, sind nicht dargelegt, ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger als technischen Laien erkennbar sein musste, dass die beiden streitbefangenen Arbeitspositionen gegebenenfalls aus technischer Sicht nicht erforderlich sein könnten. ….“

Vor diesem Hintergrund war die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main vollumfänglich. Das Urteil ist allerdings derzeit noch nicht rechtskräftig.

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