Das Urteil in der Praxis
Bei vorgerichtlichen Kürzungen der Versicherer ist genau hinzuschauen. Der Fall zeigt sehr schön, dass die Argumente der Versicherer durchaus angreifbar sind. Es kommt eben nicht auf allgemein gehaltene Herstellervorgaben an, maßgeblich ist vielmehr, ob bestimmte Reparaturarbeiten im konkreten Einzelfall notwendig und erforderlich sind. Obwohl ein Sachverständiger dies vorgerichtlich bestätigte, verblieb die gegnerische Versicherung bei ihren Kürzungen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte zwar, dass die Herstellervorgaben diese Reparaturarbeiten nicht beinhalteten, es allerdings durchaus im konkreten Fall nachvollziehbar war, dass die Arbeiten durchgeführt wurden.
Das Gericht stellte zudem völlig zu Recht fest, dass es nicht nur auf die Erforderlichkeit dieser Arbeiten aus der Sicht eines Sachverständigen ankommt, sondern stets die Sicht des Geschädigten maßgeblich ist. Selbst wenn also der vom Gericht bestellte Sachverständige eventuell zu dem Entschluss gekommen wäre, die durchgeführten Arbeiten wären nicht erforderlich gewesen, hätte dies an dem Schadenersatzanspruch des Klägers unter Umständen nichts geändert.
Bei der Auswahl der Werkstatt war ihm kein Verschulden anzulasten. Für Versäumnisse der Werkstatt haftet der Geschädigte in der Regel nicht, kann also dennoch den vollen Rechnungsbetrag ersetzt erhalten. Dies wird in der Praxis häufig übersehen.
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