Urteil zur Kennzeichnungspflicht nach Pkw-EnVKV
Welche Angaben im Rahmen der Kennzeichnung als Marken- oder Typenbezeichnung verstanden werden und welche bereits als Angabe zur Motorisierung einzuordnen sind, ist nicht eindeutig festgelegt.

Grundsätzlich muss eine Kennzeichnung nach der Pkw-EnVKV erst dann erfolgen, wenn Angaben über die Motorisierung gemacht werden. Welche Angaben lediglich als Marken- bzw. Typenbezeichnung verstanden werden und welche bereits als Angabe zur Motorisierung einzuordnen sind, ist nicht eindeutig festgelegt. So genügte dem Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 14.09.2006 (Az: 1 U 41/06) bereits die Angabe „2.2“ als Angabe zur Motorisierung, da der erfahrene Kunde hiervon auf den Hubraum und damit auf die Leistung (PS) schließen konnte. Das Landgericht (LG) Hanau dagegen sieht diese Ziffernbezeichnung nicht als ausreichend, um dies als Angabe zur Motorisierung zu werten.
Aufgrund der Rechtsunsicherheiten dahingehend, was als Angabe zur Motorisierung anzusehen ist und was nicht, sollten Autohändler ihre Neuwagenangebote im Internet kritisch prüfen. Im Falle einer Abmahnung sollten Unterlassungserklärungen grundsätzlich zunächst von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Autorechtaktuell.de hat zu diesen Fragen aufschlussreiche Merkblätter herausgegeben.
Im konkreten Fall vor dem LG Hanau (18.1.2012; AZ: 1 O 1029/11) mahnte die Klägerin – als wettbewerbsrechtlich klagefähiger Umwelt- und Verbraucherverband – die Beklagte im Januar 2011 aufgrund Wettbewerbsverstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ab. Der Beklagte – ein Fahrzeughändler, der auf einer Internetseite für Neuwagen warb – gab daraufhin ein mit einer Vertragsstrafe bewehrtes Unterlassungsversprechen ab.
Im Juni 2011 bewarb die Beklagte auf einer Übersichtsseite Fahrzeuge beispielsweise wie folgt:
„Toyota IQ 1.33 Tageszulassung mit Erstzulassungsdatum 3.11.2011, 10 km; Toyota Yaris 1,4 D-4D Life mit Tageszulassung mit Erstzulassungsdatum 3.11.2011; Lexus IS F 5.0 V 8, 10 km“.
Die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zur Energieeffizienz wurden erst auf der Detailseite gemacht, die die Angaben zur Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung enthielt.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Form der Informationsvermittlung verstoße gegen Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Pkw-EnVKV und klagt die Zahlung einer Vertragsstrafe ein. Sie ist der Meinung, dass Typenbezeichnungen wie 1,33 bzw. 1,4 D-4D Angaben zur Motorisierung darstellen, die eine Kennzeichnungspflicht bereits auf der Übersichtsseite erforderlich machen.
Grundsätzlich hat nach der Pkw-EnVKV die Kennzeichnung an der Stelle zu erfolgen, an der Angaben über die Motorisierung des Fahrzeugs gemacht werden. Das LG Hanau hatte sich hier nun mit der Frage zu befassen, ob Typenbezeichnungen wie oben ausgeführt bereits Angaben zur Motorisierung darstellen.
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