Urteil zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag auch ohne einen zweiten Nachbesserungsversuch des Verkäufers zurücktreten, wenn dieser beim ersten Versuch gravierende Fehler gemacht hat oder Mängel nur provisorisch beseitigt hat.

Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann wegen Unzumutbarkeit zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (10. März 2011, AZ: I-28 U 131/10).

Im verhandelten Fall ging es um einen unzureichend abgedichteten Feuchtigkeitsschaden eines Wohnmobils. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, ab wann ein zweiter Nachbesserungsversuch als unzumutbar anzusehen ist, so dass der Käufer gemäß den §§ 437 Nr. 1, 440, 323 BGB bereits nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch des Verkäufers vom Vertrag zurücktreten kann.

Der Käufer erwarb von der Verkäuferin ein Wohnmobil. Diese warb damit, dass sie Gebrauchtwagen eingehend prüfen würde. Trotzdem trat zeitnah ein massiver Wassereinbruch an dem Fahrzeug auf. Unstreitig lag bei Übergabe des Fahrzeugs ein Wasserschaden vor. Der erste Nachbesserungsversuch der Verkäuferin war nicht geeignet, nachhaltig den Mangel zu beheben. Vielmehr konnten die Ausbesserungsarbeiten nur kurzfristig für Abhilfe sorgen. In der Konsequenz traten durch diesen Nachbesserungsversuch Schimmelpilze auf.

In der Gesamtschau war aufgrund dieses unzureichenden Nachbesserungsversuchs dem Kläger nicht zuzumuten, der Verkäuferin einen weiteren Nachbesserungsversuch zu gewähren.

Auf Seite 2: Aus der Urteilsbegründung

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